01.11.2007 | Gebührenmanagement
Umsatzsteuer auf „durchlaufende“ Posten?
Gemäß Nr. 7008 VV RVG i.V. mit § 1 UStG ist der Anwalt verpflichtet, Umsatzsteuer auf die angefallene Vergütung zu berechnen und abzuführen. Dies gilt nicht, soweit der Anwalt als Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG zu beurteilen ist und teilweise bei Mandaten mit Auslandsberührung. Viel diskutiert ist die Entscheidung des BayObLG (JurBüro 05, 149)und die Nr. 152 der Umsatzsteuerrichtlinien für den Fall der Kosten der Grundbucheinsicht durch Notare. Diese Kosten und Gebühren wurden erstmalig vom BMF als „nicht durchlaufende Kosten“ im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, und damit umsatzsteuerpflichtig, definiert. Diese Entscheidung betrifft zwar die Kosten der Notare für die Einsicht in das elektronische Grundbuch. Die Diskussion ist aber bereits auf die Anwälte herüber „geschwappt“. Dazu im Einzelnen:
Für Anwälte gilt: Abzustellen ist auf die Person des Kostenschuldners. Werden Kosten im Interesse und im Auftrag des Mandanten verauslagt, z.B. bei der Aktenversendungspauschale – und damit ist der Anwalt selbst Kostenschuldner –, sind diese Beträge keine durchlaufenden Posten, sondern umsatzsteuerbare Leistungen, die mit 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Wenn und soweit der Mandant selbst Kostenschuldner ist, wie z.B. für die gemäß § 1 GKG zu tragenden Gerichtskosten, besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Anwalt selbst Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde oder nicht und wer in der jeweiligen Rechnung als Rechnungsadressat erscheint.
Checkliste: Umsatzsteuer | ||||||||||||||||||||||||
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Praxishinweis: Anträge sollten als Vertreter und namens und im Auftrag des Mandanten gestellt, eine hierüber zu erstellende Rechnung auf den Mandanten ausgestellt gefordert werden. In diesem Fall kommt UStR 152 nicht zum Zuge, vgl. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG (Weis, AnwBl. 07, 529).
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