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  • 01.05.2000 · Fachbeitrag · Gebührenmanagement

    Volle Gebühren trotz PKH-Bewilligung bei der Verrechnung von Vorschüssen

    | Die Bewilligung von PKH hat zwar für den beigeordneten Rechtsanwalt den Vorteil, dass der Gebührenschuldner die angefallenen Gebühren sicher zahlt. Bei jedem dieser Mandate steht jedoch - an sich - von Anfang an fest, dass gegenüber der Staatskasse nur Mindergebühren abgerechnet werden können. Doch bei Einhaltung bestimmter Spielregeln kann der Anwalt unterm Strich die vollen Gebühren abrechnen. Wie das speziell bei der Verrechnung mit Vorschüssen des Mandanten klappen kann, lesen Sie im folgenden Beitrag. |