01.01.2002 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Keine Beweisgebühr bei unterbliebener Vernehmung der zum Termin geladenen Zeugen
| Unterbleibt in einem (arbeitsgerichtlichen) Verfahren die Vernehmung der im Wege eines Beschlusses geladenen Zeugen, entsteht keine Beweisgebühr, wenn darin lediglich eine Ladungsanordnung des Gerichts zu sehen ist. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Beweisanordnung, sondern um eine nur vorbereitende Maßnahme. In einem solchen Fall ist es für das Entstehen der Beweisgebühr notwendig, dass der Rechtsanwalt auf die Formulierung eines Beweisbeschlusses - jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach - durch das Gericht hinwirkt (LAG Düsseldorf, Beschluss, 17.9.01, Az. 7 Ta 213/01, n.v.). (Abruf-Nr. 011505) |
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