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  • 01.10.2000 · Fachbeitrag · Gegenstandswert

    Für die Regelung der Ehewohnung beim Streit mit dem Vermieter ist der Jahresmietwert der Geschäftswert

    | Die Rechtsanwälte Klinger und Tschersich aus Schorndorf haben einen Beschluss des OLG Stuttgart erstritten, in dem entschieden wurde, dass für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung der Geschäftswert entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 1 der Hausratsverordnung auch dann nach dem Jahresmietwert festzusetzen ist, wenn die Wohnungszuweisung nur deshalb betrieben werden muss, weil sich die Parteien nicht mit dem Vermieter einigen konnten (20.2.2000, Az: 18 WF 496/99, Abruf-Nr. 001070). |