01.09.2007 | Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Sind Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gesondert abrechenbar?
Der Beitrag erläutert, ob bzw. wie Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts abrechenbar sind.
Grundsatz: Abgeltung durch Verfahrensgebühr
Werden mehrere Personen verklagt und fehlt es an einem gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand, kann nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das nächst höhere Gericht auf Antrag das zuständige Gericht bestimmen. Eine gesonderte Vergütung erhält der Anwalt für dieses Antragsverfahren grundsätzlich nicht, da dieses Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG zum Rechtszug gehört. Diese Tätigkeit wird durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV abgegolten. Dies gilt auch für den Verkehrsanwalt. Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV RVG kann er nicht auch noch eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3403 bis Nr. 3405 VV RVG beanspruchen. Wird der Anwalt beauftragt, vor Klageerhebung den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zu stellen und erledigt sich die Angelegenheit vor Einreichung der Klage, steht ihm nur die Gebühr nach Nr. 3405 VV RVG mit 0,5 zu.
Ausnahmsweise ist gesonderte Vergütung möglich
Wird der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurückgewiesen, verworfen oder zurückgenommen, entsteht eine gesonderte Vergütung nach Nr. 3402 VV RVG i.H.v. 1,2. § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG nicht einschlägig, denn diese Vorschrift setzt voraus, dass das Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ein Teil des Rechtsstreits ist. Hieran fehlt es jedoch, wenn es nicht zur Bestimmung kommt. Das Verfahren nach § 36 ZPO ist als gesonderte Angelegenheit zu betrachten, wenn der Antrag zurückgenommen oder als unzulässig zurückgewiesen wird oder das Gericht den Antrag abweist, wenn sich herausstellt, dass doch ein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben ist (BGH MDR 87, 735). Der BGH entscheidet in diesem Fall in entsprechender Anwendung des § 91 oder des § 269 Abs. 3 ZPO über die Kosten des Bestimmungsverfahrens und räumt dem Antragsgegner so ein, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind (BGH, a.a.O.; so nun auch OLG Köln JurBüro 07, 302).
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