01.04.1995 · Fachbeitrag · Gerichtskosten
Ermäßigung der Gerichtskosten nach dem Einigungsvertrag - pro und contra
| Nach dem Artikel 8 des Einigungsvertrages (Anlage I, Kap. III A, Abschnitt III, Nr. 19 a) werden die Gerichtskosten für Kostenschuldner mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern um 20 Prozent ermäßigt. Für Verfahrenskosten, die für Verfahren bei Gerichten im Beitrittsgebiet anfallen, ist dies unzweifelhaft anzuwenden. Strittig ist dieser Punkt jedoch, wenn der Kostenschuldner zwar seinen Wohnsitz in den neuen Bundesländern hat, das Verfahren jedoch vor einem Gericht in den alten Bundesländern durchgeführt werden muß. Das OLG München lehnt in seinem Beschluß vom 26. September 1994, Az. 11 W 1988/94, in OLGR 251/94, eine Ermäßigung ab, währenddessen das OLG Köln im Beschluß vom 2. November 1994, Az. 19 W 37/94, die Ermäßigung auch für diese Konstellation zuläßt. |
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