· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Die anwaltlichen Reisekosten der gerichtsansässigen Partei im Zivilprozess
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Die Erstattung von anwaltlichen Reisekosten bereitet der Praxis seit jeher Probleme. Zahlreiche Fragen hat der BGH zwischenzeitlich geklärt. Aktuell mussten sich die obersten Richter wieder mit einer strittigen Frage hinsichtlich der Hinzuziehung des „Hausanwalts“ befassen. Das ist der Anlass, einen Überblick über die verschiedenen Fallkonstellationen der anwaltlichen Reisekosten der gerichtsansässigen Partei im Zivilprozess zu geben. |
1. Das sind die Grundsätze nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO
In einem Zivilprozess sind der Partei die ihr entstandenen Kosten eines Anwalts, also dessen Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 RVG) in allen Prozessen, zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Anwalts findet dem Grunde nach keine Notwendigkeitsprüfung statt (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Partei darf sich also in jedem Verfahren anwaltlicher Hilfe bedienen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war.
Hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten eines Anwalts enthält § 91 Abs. 2 ZPO besondere Regeln. Insoweit wird in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO unterschieden zwischen
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