Geschäftsgebühr Außergerichtliche Vertretung in Zivilsachen von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf Teil 2 VV RVG regelt die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts. Der Beitrag erläutert die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung in Zivilsachen nach Nr. 2400 bzw. Nr. 2402 VV RVG. Entstehung der Geschäftsgebühr Aus den Überschriften zu Teil 2, dort Abschnitt 4 ergibt sich, dass die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG nur für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten anfällt. Dagegen entsteht die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für alle sonstigen Tätigkeiten des Anwalts, die nicht in den Abschnitten 3 bis 11 BRAGO geregelt sind. Im isolierten Sorgerechtsverfahren fällt z.B. nach der BRAGO die Geschäftsgebühr an, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Nach dem RVG entsteht dafür keine Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV, weil der Anwalt den Mandanten nicht außergerichtlich vertritt. Die Gebühren richten sich nach Teil 3 VV RVG. Praxishinweis: Die außergerichtliche Vertretung in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Sonstigen Verfahren wird nach Vorbemerkung 2 Abs. 3 VV RVG nicht nach Nr. 2400 VV RVG abgerechnet. Vielmehr entstehen die in den Teilen 4 bis 6 VV RVG geregelten Gebühren (Burhoff, RVG prof. 04, 48). Für die außergerichtliche Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten Nr. 2500 und Nr. 2501 VV RVG. Die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG entsteht nur, wenn der Mandant dem Anwalt einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt.
Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr Nach Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung. Umfasst sind Beratung und Information des Auftraggebers, mündliche oder schriftliche Auseinandersetzungen bzw. Besprechungen mit diesem, dem Gegner oder Dritten. Anders als bei § 118 BRAGO entsteht für die Teilnahme an Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten keine Besprechungsgebühr mehr.
Höhe der Geschäftsgebühr Die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG ist eine Satzrahmengebühr, die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Der Anwalt bestimmt sie aus dem Rahmen von 0,5 bis 2,5 gemäß der Tabelle zu § 13 RVG (Onderka, RVG prof. 04, 42). Die Mittelgebühr beträgt 1,5 ([0,5 + 2,5] : 2). Nach der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG beträgt der Schwellenwert aber nur 1,3. Bemessung der Geschäftsgebühr richtet sich nach § 14 RVG Der konkrete Gebührensatz bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG (Onderka, RVG prof. 04, 56; Ergebnis der 48. Tagung der Gebührenreferenten der RA-Kammern in Freiburg am 20.3.04, dazu unten S. 116). Bei der Bemessung der Gebühr sind alle Umstände zu berücksichtigen. Ist der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit überdurchschnittlich, kann der Schwellenwert von 1,3 überschritten werden, auch wenn die übrigen Kriterien (Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers) nur unterdurchschnittlich erfüllt sind (Burhoff/Kindermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, Rn. 123). Es ist keine Überschreitung der Schwellengebühr von 1,3 möglich, wenn alle oder einige der übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG überdurchschnittlich erfüllt sind, Umfang und Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit aber nur (unter-)durchschnittlich sind. Nur Umfang oder Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit sind maßgeblich Für die Überschreitung des Schwellenwerts von 1,3 sind somit bei der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG nur der Umfang oder die Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit zu berücksichtigen. Die Rangfolge der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgeführten Kriterien ist gegenüber § 12 Abs. 1 BRAGO geändert worden. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind dort an die erste Stelle gerückt. Hierdurch wird dem mit dem RVG verfolgten Anliegen Rechnung getragen, den Zeitaufwand des Anwalts angemessen zu honorieren (Onderka, RVG prof. 04, 56). Praxishinweis: Auf Grund ihres erweiterten Abgeltungsbereichs kann die Teilnahme an Besprechungen zur Erhöhung der 1,3 Geschäftsgebühr führen. Denn diese können mehrmals stattfinden, lange dauern oder schwierig sein. Der Anwalt kann den überdurchschnittlichen Umfang oder die Schwierigkeit seiner Tätigkeit belegen, indem er den Zeitaufwand in der Handakte dokumentiert (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, ABC-Teil: Rahmengebühren § 14 Rn. 10). Durch eine Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG) kann die Anwendung der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG ausgeschlossen werden.
Schreiben einfacher Art Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, entsteht die Geschäftsgebühr Nr. 2402 VV RVG (früher § 120 BRAGO) nur zu 0,3. Es kommt für die Anwendung von Nr. 2402 VV RVG nur auf den Inhalt des Auftrags, nicht auf die tatsächliche Tätigkeit an (BGH NJW 83, 2451). Das äußere Erscheinungsbild des Schreibens ist unerheblich (Burhoff/Kindermann, a.a.O., Rn. 132). Die Geschäftsgebühr entsteht daher, wenn dem Schreiben umfangreiche Prüfungen vorausgegangen sind (BT-Drucksache 15/1971, 207). Ein Schreiben einfacher Art liegt nach der Anmerkung zu Nr. 2402 VV RVG vor, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält (z.B. Mahnungen, Kündigungen, einfache Zahlungsaufforderungen). Praxishinweis: Bezieht man die BGH-Entscheidung zu § 120 BRAGO (Abruf-Nr. 040324) auf das RVG, kann für eine Einwohnermeldeamtsanfrage eine besondere Geschäftsgebühr Nr. 2402 VV RVG nur anfallen, wenn die Anwaltstätigkeit nicht mit der Verfahrensgebühr nach Teil 3 VV RVG abgegolten ist.
Mehrere Personen als Auftraggeber Die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG. Die Erhöhung richtet sich nach dem Betrag der gemeinschaftlichen Beteiligung, Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG. Mehrere Erhöhungen dürfen nach Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG den Satz von 2,0 nicht übersteigen. Erhöhung der Geschäftsgebühr Zunächst wird die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 bestimmt. Die so ermittelte Gebühr erhöht sich für jede weitere Person um 0,3. Die in der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG geregelte Kappung der Geschäftsgebühr auf 1,3 gilt nicht für die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. Beträgt der Gebührensatz der Geschäftsgebühr 1,3, kann der Anwalt somit zusätzlich die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG berechnen. Es wird vertreten, dass mangels gesetzlicher Regelung der Erhöhung der Satzrahmengebühr in Nr. 1008 VV RVG eine Erhöhung des Mindest- und des Höchstbetrags für jede weitere Person um 0,3 vorzunehmen ist, so dass sich ein Gebührenrahmen von 0,8 bis 2,8 ergibt (Mittelgebühr 1,8, Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, Rn. 44). Gegen diese Ansicht spricht, dass es sich bei der Satzrahmengebühr nach Bestimmung der Gebühr innerhalb ihres Rahmens um eine Wertgebühr handelt, deren Erhöhung in Nr. 1008 VV RVG gesetzlich geregelt ist.
Ist der Anwalt mit der Fertigung eines einfachen Schreibens beauftragt, ist bei mehreren Auftraggebern wie folgt abzurechnen:
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Quelle: RVG professionell - Ausgabe 07/2004, Seite 111 |
Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 111 | ID 106640