01.02.2005 | Geschäftsgebühr
Den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr bei Prozessvertretung richtig geltend machen
Nach dem RVG wird die Geschäftsgebühr nur zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr des Gerichtsverfahrens angerechnet. Die Anwälte beschäftigen sich mehr denn je mit der Frage, wie sie die Erstattung dieses anrechnungsfreien Teils der Geschäftsgebühr bei der Gegenseite geltend machen können. In der Praxis gibt es verschiedene Vorgehensweisen. Der Beitrag zeigt Ihnen Vor- und Nachteile dieser Lösungsmöglichkeiten auf (dazu auch Schönemann, RVG prof. 04, 97 und 127; Volpert, RVG prof. 04, 132).
Verzicht auf die anrechnungsfreie Geschäftsgebühr?
Der Anwalt verzichtet auf den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr gegenüber seinem Mandanten. Berufsrechtlich zulässig wäre dies – möglicherweise. § 49b Abs. 1 BRAO erlaubt dem Anwalt, geringere Gebühren zu fordern, als das RVG vorsieht, wenn es dort zugelassen ist. In außergerichtlichen Angelegenheiten darf der Anwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren ausfallen (§4 Abs. 1 S. 1 RVG). Eventuell ist ein nachträglicher Verzicht nach Mandatsbeendigung möglich. Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Anwälte können sich aber allenfalls größere Kanzleien den Verzicht erlauben.
Beispiel: Verzicht auf den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr |
Anwalt A ist außergerichtlich beauftragt, eine Forderung über 40.000 EUR für B geltend zu machen. Seine Tätigkeit ist zeitaufwändig und überdurchschnittlich schwierig. A kann eine 2,0 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG ansetzen. Mangels einer Einigung beauftragt B den A, Klage zu erheben Der Prozess ist erfolgreich. Würde A den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr weglassen, betrüge der Honorarausfall netto 1.127,50 EUR (2,0 Geschäftsgebühr aus 40.000 EUR = 1.804,00 EUR abzüglich 0,75 Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG = 676,50 EUR). |
Eigenen Mandanten in Anspruch nehmen?
Der Anwalt macht den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr gegen seinen Mandanten geltend, obwohl ein Prozess erfolgreich verlief. Dies dürfte das Mandatsverhältnis belasten. In jedem Fall sollte der Anwalt den Mandanten über dessen Ansprüche gegen den Gegner im Hinblick auf Ersatz oder Erstattung dieser Anwaltsvergütung beraten. Oft wird der Mandant eine fehlende Aufklärung darüber bei Übergang vom außergerichtlichen zum prozessualen Auftrag reklamieren. Sofern eine solche Aufklärungspflicht als Nebenpflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag bejaht wird, könnten vertragliche Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen seinen Anwalt die Realisierung der Rest-Geschäftsgebühr verhindern.
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