01.07.2004 · Fachbeitrag · Geschäftsgebühr
Einheitlicher Gebührenrahmen
| Streitig ist, ob der Gesetzgeber mit der neuen Geschäftsgebühr für außergerichtliche Anwaltstätigkeit Nr. 2400 VV RVG mit einer Bandbreite von 0,5 bis 2,5 einen einheitlichen weiten Rahmen - und nicht einen kleinen Rahmen von 0,5 bis 1,3 und einen großen Gebührenrahmen von 1,3 bis 2,5 geschaffen hat. Dazu im Einzelnen: |
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