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  • · Fachbeitrag · Entwerfen von Schreiben

    Tritt der Anwalt nicht nach außen in Erscheinung, erhält er auch keine Geschäftsgebühr

    von Dipl. Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig

    Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus (OLG Nürnberg 26.7.10, 14 U 220/10, Abruf-Nr. 113165).

    Sachverhalt

    Die Anwältin fertigte sowohl ein Zahlungsaufforderungs- als auch ein Mahnschreiben, das der Mandant dann in eigenem Namen an den Schuldner versandte. Da keine Zahlung erfolgte, wurde der volle Prozessauftrag erteilt. Neben der Klageforderung wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend gemacht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Der Beklagte hat wegen der Verurteilung zur Zahlung der Geschäftsgebühr mit Erfolg Berufung eingelegt.

     

    Entscheidungsgründe

    Strittig ist, ob ein außergerichtliches Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr zusteht. Die Geschäftsgebühr nach VV-RVG Nr. 2300 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 zum VV RVG). Sie entsteht nicht, soweit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränkt. § 34 genießt insoweit gegenüber VV-RVG Nr. 2300 Vorrang (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 2). Letzteres ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, vor allem keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist (OLG Düsseldorf MDR 09, 1420). In der Formulierung „für das Betreiben des Geschäfts“ kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass es sich um die Gebühr handelt, nach der grundsätzlich die außergerichtliche Vertretung abzurechnen ist (BGH NJW 07, 2050). Es kommt somit darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll (OLG Düsseldorf a.a.O.).