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  • 30.11.2010 | Geschäftsgebühr

    Geschäftsgebühr für die Abmahnung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr (BGH 19.5.10, I ZR 140/08, Abruf-Nr. 101007).

     

    Sachverhalt  

    Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Der Beklagte inserierte zwei Fahrzeuge mit dem Zusatz: „Preis ohne Garantie bzw. Gewährleistung". Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen Gewährleistungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs, ließ den Beklagten abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten auf. Der Beklagte wies die Abmahnung als in der Sache unberechtigt zurück und gab eine neu gefasste strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit der Klage verlangt der Kläger die Abmahnkosten. Nach Klageabweisung durch das LG hat das OLG den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.  

     

    Aus den Gründen

    Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die anwaltliche Abmahnung war wirksam und berechtigt (wird ausgeführt). Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Kläger kann Ersatz der tatsächlich entstandenen und erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehören die durch Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Gebühren und Auslagen (BGH GRUR 08, 928).