· Fachbeitrag · Stiftungsrecht (Teil 1)
Die außergerichtliche Vergütung des Anwalts bei der Gründung einer privat-rechtlichen Stiftung
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Wer eine Stiftung gründen möchte, muss sich zwischen einer selbstständigen und einer unselbstständigen Stiftung entscheiden. Beide Formen unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Struktur, der Entstehung und den Anforderungen an das Vermögen. Der Beitrag erläutert die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen und worauf Stifter und ihre Berater achten sollten ‒ mit Fokus auf der außergerichtlichen Honorierung. Die gesetzlichen Gebühren folgen in Teil 2. |
1. Die selbstständige privat-rechtliche Stiftung
a) Ewigkeitsstiftung und Verbrauchsstiftung
Die selbstständige privat-rechtliche Stiftung (§§ 80‒88 BGB) wird entweder auf unbestimmte Zeit (sog. Ewigkeitsstiftung, § 80 Abs. 1 S. 2 BGB) oder auf Zeit für mindestens 10 Jahre (sog. Verbrauchsstiftung, § 82 S. 2 BGB) errichtet. Sie ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Vermögen muss dem Stiftungszweck dauerhaft gewidmet sein. Es muss ihm auch genügen, d. h. ausreichend hohe Erträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks abwerfen.
Beachten Sie | Es gibt keine Gesetzesvorgabe zur Höhe des Vermögens. Die Praxis geht jedoch von einem Mindestbetrag von 50.000 EUR bis 250.000 EUR aus (vgl. Erman/Wiese, BGB, 17. Aufl. 2023, § 80 Rn. 5).
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