01.03.2007 | Geschäftsgebühr
Kann der Beklagte den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr geltend machen?
Der Beitrag erläutert, ob ein zu Unrecht in Anspruch genommener Beklagter den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr vom Kläger fordern kann.
Rechtslage für den Kläger
Nach inzwischen h.M. muss der Kläger den durch die außergerichtliche Tätigkeit seines Anwalts angefallenen anrechnungsfrei verbleibenden Teil der Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) zusammen mit der Hauptforderung als Nebenforderung gegen den Beklagten einklagen (BGH [I. Zivilsenat] NJW-RR 06, 501; BGH [VII. Zivilsenat] RVG prof. 06, 127, Abruf-Nr. 061691). Dem Kläger wird in der Regel auch der hierfür erforderliche materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch zustehen (z.B. aus Verzug; vgl. Hauskötter, RVG prof. 05, 32; Volpert, RVG prof. 04, 185; Stöber, AGS 06, 261).
Praxishinweis: Der BGH hat entschieden, dass die für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht zu den Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zählt und daher ebenfalls eingeklagt werden muss (BGH NJW-RR 06, 501). Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsgebühr ein Mahnschreiben zugrunde liegt (BGH RVG prof. 06,127, Abruf-Nr. 061691).
Rechtslage für den Beklagten
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