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  • · Fachbeitrag · Geschäftsgebühr

    Streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung löst Zweitschuldnerhaftung aus

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Die streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung ist ein Verteidigungsmittel und kein Antrag i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Daher schuldet der Kläger nach Ansicht des OLG Düsseldorf den hierdurch anfallenden weiteren Teil der Gerichtsgebühr. |

    Sachverhalt

    Im Streitfall verklagten die beiden Kläger K1 und K2 den Beklagten B auf Zahlung. B stritt die Klageforderung ab und stellte seinerseits verschiedene Forderungen hilfsweise zur Aufrechnung. Das Gericht sah sämtliche Gegenforderungen des B als unbegründet an, gab der Klage statt und legte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Für den Streitwert rechnete das Gericht dem Wert der Klageforderung den Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen gemäß § 45 Abs. 3 GKG hinzu. Daraufhin stellte die Gerichtskasse die weitere Gerichtsgebühr, die sich aus der Streitwerterhöhung infolge der Hilfsaufrechnung ergab, dem B als Entscheidungsschuldner in Rechnung. Da die Vollstreckung der Landeskasse gegen diesen fruchtlos verlief, nahm die Landeskasse K1 und K2 als Antragsteller im Wege der Zweitschuldnerhaftung in Anspruch. Diese wehrten sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, bei den Hilfsaufrechnungen handele es sich um gesonderte Angriffsmittel des B, für die sie nicht in Anspruch genommen werden könnten (OLG Düsseldorf 20.8.24, 10 W 33/24, Abruf-Nr. 246448).

    Relevanz für die Praxis

    Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert, wenn ein Beklagter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung erklärt, soweit darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Der Streitwert erhöht sich um den Wert der Gegenforderung, über die eine Entscheidung ergeht, und bei mehreren Hilfsaufrechnungen um den Wert jeder Gegenforderung, über die eine Entscheidung ergeht. Gleiches gilt, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich auch über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen erledigt wird (§ 45 Abs. 4 GKG). Erhöht sich der Streitwert durch die Entscheidung des Gerichts über die Hilfsaufrechnungen, ist die Landeskasse berechtigt, die weitere Gerichtsgebühr aus der Differenz nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert (§ 63 Abs. 1 GKG) und dem endgültigen Streitwert (§ 63 Abs. 2 GKG) nachzufordern.