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  • 01.09.2005 | Gewaltschutzverfahren

    Gegenstandswerte für Hauptsache und einstweilige Anordnung

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    1. Nach § 17 Nr. 4 RVG bilden das Hauptsacheverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten, so dass jeweils ein eigener Wert für die beiden Verfahrensgegenstände festzusetzen ist.  
    2. Soll durch eine einstweilige Anordnung nach § 64b Abs. 3 FGG im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens die Benutzung der Wohnung geregelt werden (§ 2 GewSchG), beträgt der Wert gemäß § 24 S. 2 und 3 RVG, § 53 Abs. 2 S. 2 GKG 2.000 EUR. Sonst beträgt der Ausgangswert bei Maßnahmen nach § 1 GewSchG gemäß § 24 S. 1 und 3 RVG 500 EUR.  
    3. Der Geschäftswert für ein Hauptsacheverfahren nach dem GewSchG ist gemäß § 100a Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO in der Regel mit 3.000 EUR anzusetzen.  

     

    Sachverhalt

    Gegenstand des Verfahrens waren Maßnahmen gemäß § 1 GewSchG (Unterlassung tätlicher Angriffe, Beleidigungen, Bedrohungen und Belästigungen, Wohnungs-Betretungsverbot) sowie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung, § 2 GewSchG. Nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung (eA) wurde die Hauptsache nicht weiter betrieben. Das Familiengericht hat den Geschäftswert für die einstweilige Anordnung nach § 24 S. 1 und 3 RVG auf 500 EUR festgesetzt. Eine Geschäftswertfestsetzung für die Hauptsache ist unterblieben. Mit der nach § 33 Abs. 3 RVG eingelegten Beschwerde wurde die Festsetzung des Geschäftswerts für die Hauptsache auf 4.000 EUR und Heraufsetzung des Werts für die einstweilige Anordnung auf 2.000 EUR verfolgt. Das OLG hat den Wert für die Hauptsache auf 3.000 EUR und auf 2.000 EUR für die einstweilige Anordnung festgesetzt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 17 Nr. 4 RVG sind das Hauptsacheverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten, so dass jeweils ein eigener Wert festzusetzen ist.  

     

    Der Geschäftswert für eine eA gemäß § 64b Abs. 3 FGG richtet sich nach § 24 S. 3 RVG. Danach gelten § 24 S. 1 und 2 entsprechend. Hier ist § 24 S. 2 RVG einschlägig, weil die Benutzung der gemeinsamen Wohnung betroffen ist, § 2 GewSchG. Auf Grund des Verweises auf § 53 Abs. 2 S. 2 GKG ist daher von einem Festwert von 2.000 EUR auszugehen. § 24 S. 2 RVG geht als lex specialis § 24 S. 1 RVG vor. Das bedeutet, dass für eine eA entsprechend § 2 GewSchG betreffend die Wohnungsüberlassung oder -benutzung zwingend ein Wert von 2.000 EUR anzusetzen ist.