30.03.2011 | Haftzuschlag
Haftzuschlag bei Haftbefehlsverkündung in der Hauptverhandlung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Wird gegen einen Angeklagten in einem Hauptverhandlungstermin zwar nach vollständiger Urteilsverkündung, aber noch vor Rechtsmittelbelehrung, ein Haftbefehl verkündet, so steht dem Verteidiger eine Terminsgebühr mit Zuschlag zu (OLG Düsseldorf 30.12.10, III-4 Ws 623/10, Abruf-Nr. 111013). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Angeklagten. Im zweiten Hauptverhandlungstermin wurde das Urteil verkündet. Nach der Urteilsverkündung wurde ein Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet. Im Anschluss daran erfolgte die Rechtsmittelbelehrung. Der Verteidiger hat für den zweiten Hauptverhandlungstag die Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4115 VV RVG geltend gemacht. Dieser ist ihm gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschlags nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG sind erfüllt. Es genügt, wenn sich der Beschuldigte zu irgend einem Zeitpunkt während des fraglichen Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß befunden hat. Gemäß § 260 Abs. 1 StPO schließt die Hauptverhandlung zwar mit der Verkündung des Urteils. Die Rechtsmittelbelehrung gehört danach an sich nicht mehr zur Hauptverhandlung.
Aus gebührenrechtlicher Sicht beurteilt sich die Lage aber anders. Danach endet die Hauptverhandlung erst nach der Verkündung des Urteils nebst seiner Begründung und weiterhin der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung. Demgemäß entsteht die erhöhte Gebühr auch, wenn der Angeklagte zwar erst nach der Urteilsverkündung, aber noch vor der Rechtsmittelbelehrung festgenommen wird. Diese Regelung findet ihren Sinn darin, dass der Verteidiger gehalten ist, den Angeklagten auch noch während der Rechtsmittelbelehrung zu begleiten. Er hat darauf zu achten, dass die Rechtsmittelbelehrung korrekt erfolgt und vom Angeklagten auch verstanden wird.
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