01.03.2007 | Haftzuschlag
Maßgeblicher Zeitpunkt für Entstehen der Zuschlagsgebühr
Für die Entstehung der Zuschlagsgebühr Nr. 4101 VV RVG kommt es nicht darauf an, ob der Mandant schon bei der Auftragserteilung inhaftiert ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Anwalt seine Tätigkeit erbringt, i.d.R. also die erste Besprechung mit dem Mandanten (KG 10.11.06, 4 Ws 166/06, n.v., Abruf-Nr. 070502). |
Sachverhalt
Der Anwalt wurde am 24.9.05 zum Pflichtverteidiger bestellt. Der Beschuldigte wurde am 28.11.05 festgenommen und anschließend im Krankenhaus des Maßregelvollzugs einstweilig untergebracht. Dort besuchte ihn der Anwalt. Der Anwalt hat bei der Festsetzung auch den „Haftzuschlag“ auf die Grundgebühr geltend gemacht. Dieser ist ihm erst vom KG gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Dem Anwalt steht der erhöhte Festbetrag nach Nr. 4101 VV RVG zu. Der „Haftzuschlag“ für die Grundgebühr kann nicht nur verlangt werden, wenn der Beschuldigte sich (schon) im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht auf freiem Fuß befunden hat. Für diese Ansicht scheint zwar der Wortlaut der (amtlichen) Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG zu sprechen, wonach die Voraussetzungen für den Zuschlag bei Entstehung der Gebühr, für die er bestimmt ist, vorliegen müssen. Nach den Gesetzesmaterialien sollte aber in Abs. 4 der Vorbem. 4 VV RVG „dem Grunde nach“ § 83 Abs. 3 BRAGO übernommen werden. Dafür war weitgehend anerkannt, dass es für die Überschreitung des Gebührenrahmens ausreichen konnte, wenn der Mandant in der Zeit inhaftiert war, in der sein Verteidiger Tätigkeiten entfaltet hatte, für die eine Gebühr nach den §§ 83, 97 Abs. 1 BRAGO entstand. Dieser Grundsatz ist durch die Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG auf die mit dem RVG neu geschaffene Grundgebühr übertragbar. Demgemäß muss die Erweiterung des Gebührenrahmens (beim Wahlverteidiger) und Erhöhung des Festbetrags (beim bestellten oder beigeordneten Anwalt) entscheidend von der Lage zur Zeit der anwaltlichen Leistungen abhängen, in dem die Grundgebühr entstanden war.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Maßgeblich für die Gewährung des Haftzuschlags ist, dass der Mandant sich während des Verfahrensabschnitts für den die Gebühr verlangt wird, irgendwann nicht auf freiem Fuß befunden hat. Anders lassen sich die Erschwernisse, die durch die U-Haft beim Verteidiger entstehen, nicht angemessen abgelten. Für die Grundgebühr stellt das KG damit auf das erste Informationsgespräch mit dem Mandanten und darauf ab, dass dieses in der Einrichtung stattfinden muss, in der der Mandant verwahrt wird. Daraus folgt, dass es für die Entstehung der Zuschlagsgebühr Nr. 4101 VV RVG auf den Zeitpunkt ankommt, in dem diese erste Besprechung stattfindet. Grundsätzlich unerheblich ist es dabei nach Ansicht des KG, ob sich das Gespräch zeitnah an die Beauftragung des Anwalts anschließt.
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