02.03.2010 | Haftzuschlag
Zum Haftzuschlag für den Nebenklägervertreter
Dem Nebenklägervertreter steht ein Haftzuschlag nicht allein deshalb zu, weil sich der Beschuldigte in Haft befindet (OLG Köln 16.11.09, 2 Ws 550/09, Abruf-Nr. 100487). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren nicht auf freiem Fuß befunden. Der Nebenklägervertreter hat seine Gebühren jeweils mit einem Haftzuschlag berechnet. Dieser ist ihm nicht gewährt worden.
Die zu § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO gegebene Begründung (vgl. JurBüro 98, 566) hat weiter Gültigkeit. Durch die Einführung des RVG ist nur hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eine Änderung eingetreten. Die Regelung in Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG verfolgt keinen anderen Zweck als die Vorgängerregelung. Allein der Umstand, dass nicht ausdrücklich eine besondere Regelung für den auf freiem Fuß befindlichen Nebenkläger getroffen worden ist, lässt ersichtlich nicht den Schluss zu, dass nunmehr tatsächlich nicht entstehende Erschwernisse des Vertreters eines solchen Nebenklägers honoriert werden sollen.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der h.M. (vgl. [jetzt auch] OLG Düsseldorf RVGreport 06, 389; OLG Hamm JurBüro 07, 528, Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., RVG, VV Vorbem. 4 Rn. 45; a.A. nur AnwKomm-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., 2010, VV Vorbem. 4 Rn. 58).
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