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  • 02.05.2011 | Honorarvereinbarung

    Stundenhonorar des Strafverteidigers: BGH klärt bislang offene Streitfragen

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Der BGH hat sich im Urteil vom 21.10.10 (IX ZR 37/10, Abruf-Nr. 103958) eingehend mit der Frage befasst, in welcher Höhe das vereinbarte Zeithonorar eines Strafverteidigers noch angemessen ist. Dabei hat er einige erfreulich klare Aussagen zu interessanten Streitfragen im Rahmen des Stundenhonorars getroffen. Der folgende Beitrag stellt diese mit ihren Auswirkungen auf die Praxis vor und zeigt, wo noch Klärungsbedarf besteht.  

     

    Der Fall des BGH  

    Der Kläger verteidigte den Beklagten in einer umfangreichen Strafsache. Direkt nach Zustellung der Anklage unterzeichnete dieser folgende als Honorarvereinbarung bezeichnete, vom Kläger vorformulierte Erklärung:  

     

    Die streitige Honorarvereinbarung

    Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sache wird vereinbart, dass ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450 DM (230 EUR) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung.