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  • 30.06.2010 | Honorarvereinbarung

    Stundensatz eines Strafverteidigers von 250 EUR ist angemessen

    Ein Stundensatz bis zu 250 EUR in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. OLG Koblenz 26.4.10, 5 U 1409/09, Abruf-Nr. 101941).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte hat in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit der klagenden Anwaltspartnergesellschaft, die sie im Berufungsverfahren verteidigt hat, am 2.4.07 eine Honorarvereinbarung geschlossen und einen Stundensatz von 250 EUR/Stunde vereinbart. Die Zahlungsklage hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    250 EUR/Stunde für die anwaltliche Tätigkeit eines Mitarbeiters der Klägerin sind nicht überhöht. Stundensätze von bis zu 500 EUR sind je nach den Umständen des Einzelfalls nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle RVG prof. 10, 28 unter Hinweis auf Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 3a Rn. 26). Es kann nicht dem OLG Düsseldorf in AGS 10, 109 gefolgt werden, das in dem von ihm entschiedenen Fall einen Stundensatz von 250 EUR herabgesetzt hat, obwohl die RAK Düsseldorf den als üblich angesehen hatte. Der Senat schließt sich in der Sache der Kritik an dieser Entscheidung von Schons AGS 10, 118 an. Die Fälle sind auch nicht vergleichbar. Im Fall des OLG Düsseldorf ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung verurteilt worden, eine zwar erhebliche, jedoch nicht die berufliche und wirtschaftliche Existenz dauerhaft gefährdende Sanktion.  

     

    Hingegen hat hier das AG die Angeklagte/jetzige Beklagte in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die weitgehend hätte verbüßt werden müssen. Die These, ein Stundenhonorar von 250 EUR für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren gegen eine derartige Verurteilung sei unangemessen hoch, erscheint dem OLG nicht vertretbar, zumal den Tatvorwürfen sehr umfangreiche tatsächlich und rechtlich schwer zu durchdringende Sachverhalte zugrunde gelegen haben.