07.01.2008 | Insolvenz
Insolvenzrechtliche Mandate richtig abrechnen
In Teil 3 Unterabschnitt 5 VV RVG sind die Gebührenvorschriften über das Insolvenzverfahren aufgeführt. Der folgende Beitrag zeigt, welche Gebühren für den Anwalt hier anfallen können.
Außergerichtliche Beratungstätigkeit
Seit dem 1.7.06 muss der Anwalt, der seinen Mandanten darüber berät, ob dieser ein Insolvenzverfahren einleiten soll, eine Gebührenvereinbarung treffen, sonst bestimmen sich die Gebühren nach dem BGB und sind bei Verbrauchern auf einen Betrag von 250 EUR für Beratung/Gutachten bzw. 190 EUR für ein erstes Beratungsgespräch beschränkt.
Außergerichtliche Tätigkeit
Verhandelt der Anwalt mit den Gläubigern über Ratenzahlungsmöglichkeiten o.Ä., kann er die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG fordern. Zahlt der Mandant in der Krise an den Anwalt, kann es sich dabei aber um ein anfechtbares Rechtsgeschäft handeln (BGH RVG prof. 06, 199, Abruf-Nr. 061927).
Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Tätigkeit bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 S. 3, § 28 RVG bei Vertretung des
- Schuldners nach dem Wert der Insolvenzmasse und
- Gläubigers nach dem Nennwert der Forderung, § 28 Abs. 2 RVG.
Der Wert der Insolvenzmasse bestimmt sich nach § 58 GKG (§ 28 Abs. 1 S. 1 RVG). Sie umfasst das gesamte dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehörende und während des Verfahrens von ihm erlangte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen (§§ 35, 36 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse zählen diejenigen Gegenstände, die aufgrund dinglicher oder persönlicher Rechte einem Aussonderungsrecht unterliegen (§ 47 InsO). Ebenfalls müssen diejenigen Gegenstände vom Wert der Masse abgezogen werden, die und soweit sie einer abgesonderten Befriedigung (§§ 49 ff. InsO) unterliegen (§ 58 Abs. 1 S. 2 GKG). Masseverbindlichkeiten (§§ 53bis 55 InsO) werden nicht abgezogen.
Gerichtliche Tätigkeit
Bei den gerichtlichen Verfahren gilt Folgendes:
Eröffnungsverfahren
Im Eröffnungsverfahren (§§ 11 ff. InsO) erhält der Anwalt für die Vertretung des Schuldners eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV RVG. Der Gegenstandswert berechnet sich gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem Wert der Insolvenzmasse. Als Mindestwert sieht § 28 Abs. 1 S. 2 RVG einen Betrag von 4.000 EUR vor.
Beispiel 1: Vertretung des Schuldners beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | ||||||||||
Schuldner S wendet sich an Rechtsanwalt R, damit dieser für ihn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. S verfügt nur noch über 1.000 EUR Barvermögen. R erhält für seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren folgende Gebühren aus dem Auffangwert von 4.000 EUR.
Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:
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Für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren fällt eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3314 VV RVG an. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Nennwert der Forderung des Gläubigers, § 28 Abs. 2 RVG.
Beispiel 2: Vertretung des Gläubigers beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | ||||||||||
Gläubiger G hat erfolglos versucht, eine Forderung von 30.000 EUR bei S einzutreiben. Er beauftragt R, gegen S einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Lösung: R kann folgende Gebühren aus einem Wert von 30.000 EUR abrechnen:
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Ist der Vertretung im Eröffnungsverfahren eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts für den Mandanten vorausgegangen, wird die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die wegen desselben Gegenstands entstehenden Gebühren der Nr. 3313 und 3314 VV RVG zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.
Endet der Auftrag vorzeitig, fallen die Gebühren nach Nrn. 3313, 3314 VV RVG ungekürzt an, da das VV keinen Ermäßigungstatbestand vorsieht.
Beispiel 3: Außergerichtliche Tätigkeit und Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Beispiel 1 hat R zu den Mahnschreiben der Gläubiger Stellung genommen, die Forderungen von 5.000 EUR geltend gemacht haben. Nun beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für S.
Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:
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Beispiel 4: Vorzeitige Beendigung des Auftrags |
R soll im Auftrag des G einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen S stellen, da S die Forderung über 30.000 EUR nicht begleicht. Kurz vor Einreichung des Antrags zahlt S freiwillig.
Lösung: Hier kann R dieselben Gebühren wie in Beispiel 2 abrechnen. |
Insolvenzverfahren
Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren (§§ 26, 27 InsO). Für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren entsteht – unabhängig davon, ob der Anwalt den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt – eine einheitliche 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG. Der Wert für die Anwaltsgebühren richtet sich wiederum nach § 28 RVG.
Bei Vertretung des Schuldners berechnen sich die anwaltlichen Gebühren im Insolvenzverfahren nach dem Wert der Insolvenzmasse. Der Mindestwert von 4.000 EUR gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 RVG ist nur für das Eröffnungsverfahren angeordnet.
Vertritt der Anwalt einen Gläubiger, ist der Nennwert der Forderung dieses Gläubigers entscheidend. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, weil § 28 Abs. 2 RVG – anders als § 28 Abs. 1 RVG – eben nicht auf § 58 Abs. 2 GKG verweist. Dabei sind Nebenforderungen mitzurechnen (§ 28 Abs. 2 S. 2 RVG). Entscheidend ist also der tatsächliche Betrag der Forderung einschließlich der Zinsen und der erstattungsfähigen Kosten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Beispiel 5: Streitwertbemessung bei Insolvenzverfahren | ||||||||||||
G hat eine Forderung gegen S über 30.000 EUR. Er hat vergeblich versucht, sie durch ein Inkassounternehmen geltend machen zu lassen. Dabei sind Kosten in Höhe von 250 EUR entstanden. Die Forderung ist seit dem 1.1.05 mit 11 Prozent p.a. zu verzinsen. G beauftragt R, der Insolvenzantrag stellt. Das Insolvenzverfahren wird am 31.3.06 eröffnet. Die Insolvenzmasse hat einen Wert von 15.000 EUR. Welche Gebühren aus welchem Wert kann R in Rechnung stellen, wenn er auch im Insolvenzverfahren tätig wird?
Lösung: Für den Wert sind die Hauptforderung (30.000 EUR), die Nebenforderung von 250 EUR sowie die Zinsen von 4.125 EUR (30.000 EUR x 11 % = 3.300 EUR [Zinsen für das Jahr 05]+ 3.300 EUR : 12 x 3 = 825 EUR [Zinsen für die Monate Januar bis März 06] zu addieren. Der Gegenstandswert beträgt 34.375 EUR. Folgende Gebühren fallen an:
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Macht der Gläubiger nur einen Teilbetrag seiner Forderung im Insolvenzverfahren geltend, ist nur dieser für den Gegenstandswert maßgeblich. Ob dies auch hinsichtlich der Gebühr für das Eröffnungsverfahren (Nr. 3314 VV RVG) gilt, ist umstritten. Nach einer Meinung wird diese Gebühr – anders als die sonstigen Gebühren – immer nach der gesamten Forderung berechnet (OLG Dresden MDR 94, 1253; Enders, JurBüro 99, 171). Die Gegenmeinung sieht nur den geltend gemachten Teilbetrag als maßgeblich an (LG Freiburg Rpfleger 92, 312; Gebauer/Schneider (Wolf), RVG, § 28 Rn. 9). Der zweiten Meinung ist zuzustimmen, da der Wortlaut des § 28 Abs. 2 RVG keinen Anhaltspunkt dafür bietet, den Gegenstandswert einmal in Höhe der gesamten Forderung und einmal in Höhe nur des Teilbetrags anzusetzen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine solche Differenzierung zwischen dem Eröffnungsverfahren und dem weiteren Verfahren. Bei Geltendmachung nur eines Teilbetrags ist also für alle Gebühren nur dieser Wert maßgeblich.
Beispiel 6: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wg. des Teilbetrags einer Forderung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
R macht für G außergerichtlich eine Forderung von 40.000 Euro geltend. S zahlt freiwillig einen Teilbetrag von 10.000 EUR, weitere Zahlungen bleiben jedoch aus. Als R ein letztes Mahnschreiben an S richtet, teilt dieser mit, zwischenzeitlich habe ein anderer Gläubiger (erfolgreich) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Daraufhin meldet R die Restforderung des G (30.000 EUR) als Insolvenzforderung an und verhandelt mit dem Insolvenzverwalter.
Lösung: R, der auch im Insolvenzverfahren tätig wird, kann folgende Gebühren abrechnen:
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Die Gebühr für das Eröffnungsverfahren (Nr. 3313, 3314 VV RVG) wird nicht auf die Gebühr für das Insolvenzverfahren (Nr. 3317 VV RVG) angerechnet, da es keine Anrechnungsbestimmung gibt. Wohl aber erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG, wenn sich die außergerichtliche Tätigkeit auf denselben Gegenstand bezog, wie die Tätigkeit im Insolvenzverfahren.
Schuldenbereinigungsplan
Im Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) muss der Schuldner einen sog. Schuldenbereinigungsplan vorlegen, § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Dieser ist ein Vollstreckungstitel, wenn die Gläubiger ihm zustimmen oder ihre Zustimmung nach § 309 InsO ersetzt wird. Die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung gelten dann als zurückgenommen, § 308 Abs. 2 ZPO.
Wird der Anwalt zusätzlich zu seiner Tätigkeit im Eröffnungsverfahren auch im Zusammenhang mit diesem Plan für den Schuldner tätig, erhält er nach Nr. 3315 VV RVG eine erhöhte Verfahrensgebühr von 1,5. Damit wollte der Gesetzgeber dem zusätzlichen Arbeitsaufwand des Anwalts gerecht werden, der beispielsweise in der Erstellung, Ergänzung oder Änderung dieses Plans liegen kann.
Auch bei Vertretung eines Gläubigers kann der Anwalt zusätzlich eine Tätigkeit im Hinblick auf den Insolvenzplan entfalten – z.B., wenn er diesen im Auftrag des Gläubigers prüft oder zur Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 2 InsO Stellung nimmt. Er erhält in diesem Fall die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3316 VV RVG von 1,0.
Der Gegenstandswert ergibt sich wiederum aus § 28 RVG.
Insolvenzplan
Im Verfahren über einen Insolvenzplan, der nach § 218 Abs. 1 InsO durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter vorgelegt werden kann, entsteht für den Anwalt eine besondere Verfahrensgebühr nach Nr. 3318 VV RVG in Höhe von 1,0. Vertritt der Anwalt den Schuldner, der den Plan vorgelegt hat, erhöht sich die Gebühr gemäß Nr. 3319 VV RVG auf 3,0. Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt den Plan selbst erstellt oder an seiner Ausarbeitung mitgewirkt hat. Vielmehr reicht die Tätigkeit im Verfahren nach §§ 217 ff. InsO aus, z.B. eine Stellungnahme zum Plan gemäß § 232 InsO.
Die Gebühren nach Nr. 3318, 3319 VV RVG entstehen neben den Verfahrensgebühren für das Eröffnungsverfahren und das Insolvenzverfahren besonders. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen, § 28 Abs. 3 RVG. Bei der Vertretung des Schuldners ist der zu erhaltende Vermögensteil maßgeblich. Bei Vertretung des Gläubigers kommt es auf die Differenz zwischen Plan und geforderter Quote an.
Restschuldbefreiung
Im Verfahren über Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 303 InsO) erhält der Anwalt eine besondere Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 nach Nr. 3321 VV RVG. Die Versagung der Restschuldbefreiung kommt in Betracht, wenn der Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase Obliegenheiten verletzt. Der Widerruf einer erteilten Restschuldbefreiung kann bis zu einem Jahr nach deren Rechtskraft gestellt werden, wenn eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bekannt wird. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3321 VV RVG entsteht auch besonders, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, vgl. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3321 VV RVG. Bei mehreren gleichzeitig anhängigen Anträgen erhält der Anwalt die Gebühr nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3321 VV RVG nur einmal. Werden die Anträge dagegen nacheinander gestellt, sodass keine gleichzeitige Anhängigkeit gegeben ist, kann die Verfahrensgebühr mehrfach entstehen.
Anmeldung einer Insolvenzforderung
Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Anmeldung einer Forderung, reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3317 VV RVG gemäß Nr. 3320 VV RVG auf einen Satz von 0,5. Die Gebühr entsteht nur einmal, auch wenn der Anwalt nach erstmaliger Anmeldung der Forderung Feststellungsklage nach § 180 InsO erheben musste und später mit dem obsiegenden Urteil nochmals die Anmeldung vornimmt. Denn dies ist die Fortsetzung derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit.
Beschwerdeverfahren
Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach Nr. 3500, 3513 VV RVG. Der Wert richtet sich nach § 28 RVG. Bei Vertretung des Schuldners ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 RVG der Wert der Insolvenzmasse entscheidend. Gleiches gilt, wenn der Anwalt den Schuldner als Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Eröffnungsbeschlusses vertritt (OLG Köln JurBüro 94, 101). Bei Vertretung des Gläubigers ist nach § 28 Abs. 2 RVG der Nennwert der Forderung entscheidend. In sonstigen Beschwerdeverfahren richtet sich der Wert nach § 28 Abs. 3 RVG. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung einer Postsperre gemäß § 99 InsO bestimmt sich nach dem Interesse des Schuldners. Das OLG Köln hat ihn auf rd. 20.000 EUR festgesetzt (OLG Köln InVo 01, 95).
Feststellungsklage
Wird die Forderung eines Gläubigers vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten, gilt diese Forderung nicht als festgestellt. Es bleibt dem Gläubiger überlassen, die Feststellungen gegen den Bestreitenden zu betreiben, § 179 InsO. Dies erfolgt mit der Insolvenzfeststellungsklage (§ 180 InsO) im ordentlichen Verfahren. Die Gebühren bestimmen sich somit nach Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV RVG und der Streitwert nach § 182 InsO. Maßgeblich ist der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (sog. Verteilungsquote).
Da die Höhe der Quote, also das Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse bei Klageerhebung i.d.R. noch nicht feststeht, muss sie durch das Gericht auf der Grundlage des Insolvenzverwalterberichtes (§ 156 InsO) prognostiziert werden. Ist keine Quote zugunsten des Gläubigers zu erwarten, ist der Streitwert in Höhe der niedrigsten Wertstufe festzusetzen (BGH MDR 00, 351; BGH ZIP 99, 1811; a.A.: LAG Frankfurt BB 90, 928: Wert in Höhe von 10 Prozent der festzustellenden Forderung).