01.03.1995 · Fachbeitrag · Kosten des Mahnanwalts:
Sieht ein gerichtlicher Vergleich die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits vor, gehören dazu auch die Kosten eines..
| Ein Verfahren war mit einem Vergleich abgeschlossen worden, in dessen Ziffer 2 vereinbart worden war, daß die ^"Kosten des Rechtsstreits" vom Beklagten zu tragen sind. Eine Einschränkung irgendwelcher Art wurde nicht vereinbart, obwohl zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ersichtlich war, daß zusätzliche Kosten durch die Einschaltung eines Mahnanwalts entstanden waren. Im Rahmen der Kostenfestsetzung entstand nun Streit darüber, ob zu den Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten des Mahnanwalts zu zählen sind. Nach wohl herrschender Meinung muß darauf abgestellt werden, ob zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Durchführung des Mahnverfahrens mit Widerspruch zu rechnen gewesen war oder nicht. |
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