03.03.2009 | Kostenerstattung
Auftrags- und Erledigungswert - So verschenken Sie keine Gebühren
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
Bei der Streitwertberechnung in Schadenssachen ist zwischen dem Innenverhältnis (Anwalt/Mandant) und dem Außenverhältnis (Geschädigter/ Schädiger) zu unterscheiden: Im Innenverhältnis muss der Mandant seinem Anwalt die nach dem Auftragswert (= dem ursprünglichen Ersatzverlangen) geschuldete gesetzliche Vergütung zahlen. Dagegen muss der Schädiger dem Geschädigten aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nur die nach dem Erledigungswert (= sachlich berechtigte Schadenersatzforderung) berechneten Kosten ersetzen (BGH NJW 08, 1888).
Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten/Auftraggeber und dem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des Mandanten/Auftraggebers gegenüber dem Versicherer zu unterscheiden. Ergibt sich eine Differenz zwischen dem Auftrags- und Erledigungswert, können sich weitergehende Ansprüche gegen den Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung (RSV) ergeben (Zorn, RVG prof. 05, 43 und 07, 154):
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwalt R fordert im Rahmen einer Unfallschadenregulierung für Mandant M 10.000 EUR Schadenersatz, die gezahlt werden. Der Haftpflichtversicherer (HV) des Schädigers zahlt auf die darüber hinaus verlangten 4.000 EUR Schmerzensgeld zunächst 1.000 EUR, nach weiteren Verhandlungen noch 200 EUR.
Gebührenanspruch gegen M (Auftragswert):
Gebührenerstattung der gegnerischen HV an den Mandanten (Erledigungswert):
Der HV zahlt die 989,25 EUR, um den Erstattungsanspruch des M zu erfüllen. Verrechnet R diese Zahlung auf die von M geschuldete Vergütung, kann R von M bzw. der RSV noch die Differenz von 347,48 EUR (1.336,73 EUR ./. 989,25 EUR = 347,48 EUR) fordern. |
Praxishinweis: Die Differenzierung zwischen Auftrags- und Erledigungswert ist auch bei der Abrechnung in Kfz-Haftpflichtsachen zu beachten (OLG Düsseldorf AGS 05, 372). Bei Verkehrssachen löst die Abrechnung der für vertretbar erachteten Beträge keine Einigungsgebühr aus (BGH AGS 07, 57).
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