01.12.2009 | Kostenerstattung
Eigene Anwaltskosten bei Beauftragung eines Anwalts durch die Haftpflichtversicherung
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Der Beitrag zeigt, in welchen Fällen die Bestellung eines eigenen Anwalts neben einem Anwalt der Haftpflichtversicherung (HPV) notwendig ist und die dadurch verursachten Kosten erstattungsfähig sind.
Erstattungsanspruch bei mitverklagtem Haftpflichtversicherer
Die meisten Mandanten gehen davon aus, dass sie bei einem obsiegenden Urteil keine Kosten tragen müssen. Wird jedoch in Verkehrsunfallprozessen neben dem Fahrer bzw. Halter auch der Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen, besteht ein Kostenrisiko, das der Anwalt des Beklagten bei der Mandatsübernahme beachten muss. Nach E.2.4 AKB 2008 (= § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB 1994) hat der Versicherungsnehmer (VN) die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen. Dies zwingt den VN zwar nicht, sich auch vom Anwalt des Versicherers vertreten zu lassen. Er kann sich auch an einen Anwalt seines Vertrauens wenden. Auswirkungen hat diese Regelung jedoch auf die Erstattung der Anwaltskosten durch den unterlegenen Unfallgegner.
Beispiel |
Nach einem Verkehrsunfall erwirkt der Kläger einen Mahnbescheid. Dagegen legen Halter und Versicherer - jeweils durch eigene Anwälte - Widerspruch ein. Der Anwalt des Halters nimmt am Verfahren vor dem AG teil, obwohl der Versicherer ihm mitteilt, dass er sich gegen die Klage verteidigen und einen Anwalt mit der gemeinsamen Prozessführung beauftragen werde. Nach kostenpflichtiger Abweisung der Klage stellt der Halter Kostenfestsetzungsantrag. |
Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NZV 04, 179) ist die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadenersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht notwendig. Die damit verursachten Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht. Der Versicherer, der die Prozessführung übernehme, sei ein gewerbliches Unternehmen mit (oftmals) eigener Rechtsabteilung. Es sei davon auszugehen, dass sachkundige Mitarbeiter den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiteten und den Anwalt entsprechend unterrichteten. Soweit der VN nicht ersichtlich ein eigenes Prozessziel verfolge, sei die Beauftragung eines eigenen Anwalts nicht erforderlich.
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