23.12.2009 | Kostenerstattung
Erstattung der Gebührenerhöhung bei Vertretung einer WEG
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Seit der BGH-Entscheidung vom 2.6.05 zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Abruf-Nr. 051926) wird von Verfahrensgegnern oft eingewandt, die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG sei nicht erstattungsfähig, da der Anwalt im Namen der Gemeinschaft und nicht im Namen der einzelnen Eigentümer hätte beauftragt werden müssen. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht immer, da der BGH die Zubilligung der Teilrechtsfähigkeit auf die Verwaltungsfunktion im Inneren - insbesondere Finanz- und Rechnungswesen - und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach außen beschränkt hat und auch auf die jeweilige Prozesssituation einzugehen ist.
Gebührenerhöhung erstattungsfähig
In den folgenden Fällen ist die Gebührenerhöhung erstattungsfähig:
- Anfechtungsverfahren: In Beschlussanfechtungsverfahren sind die einzelnen Wohnungseigentümer Verfahrensgegner des Anfechtenden, da es nicht um das Agieren des teilrechtsfähigen Verbands im Rechtsverkehr, sondern um die interne Willensbildung in der Gemeinschaft geht, bei der jeweils die Rechte und Pflichten der einzelnen Miteigentümer betroffen sind.
Beispiel | ||||||||||||
Die Gemeinschaft (zehn Eigentümer) beschließt mehrheitlich über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes. Ein Eigentümer ficht diese Beschlüsse an. Die übrigen neun Eigentümer beauftragen Rechtsanwalt R mit ihrer Vertretung im Anfechtungsverfahren.
Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen (Streitwert: 20.000 EUR):
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- Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis: Will ein Miteigentümer bei Streitigkeiten über Ansprüche im Gemeinschaftsverhältnis (ordnungsgemäße Verwaltung, Unterlassungsansprüche bzgl. der Nutzung des Gemeinschaftseigentums etc.) die Beschlussvorlage als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 4, § 43 Nr. 1 WEG durchsetzen, besteht kein Anspruch gegen den teilrechtsfähigen Verband, sondern gegen die einzelnen Miteigentümer. Diese sind als Personenmehrheit passiv legitimiert.
Beispiel | ||||||||||||
Miteigentümer A stellt in der Eigentümerversammlung den Antrag, den Bodenbelag der gemeinschaftlichen Tiefgarage reparieren zu lassen (Kosten: 50.000 EUR). Die übrigen vier Eigentümer lehnen den Antrag ab. A verlangt daraufhin vor Gericht gemäß § 21 Abs. 4, § 43 Nr. 1 WEG die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Durchführung dieser Maßnahme. Die vier Antragsgegner lassen sich im Verfahren durch Rechtsanwalt R vertreten.
Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen (Streitwert: 50.000 EUR):
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