01.02.2006 | WEG
So rechnen Sie die Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften richtig ab
Mit Beschluss vom 2.6.05 hat der BGH der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit zugebilligt, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (NJW 05, 2061). Der Beitrag erläutert, ob und in welcher Weise sich diese neue Rechtsprechung auf die Vergütungsansprüche des Anwalts auswirkt, der eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Aktiv- oder Passivseite vertritt.
Mehrheit von Auftraggebern
Sind Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um einen Gebührensatz von 0,3 (Nr. 1008 VV RVG), soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Da der Wohnungseigentümergemeinschaft nach bisher h.M. die Partei- und Rechtsfähigkeit fehlte, konnte sie auch nicht Auftraggeber eines Anwalts sein. Den Auftrag konnten nach einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss nur die einzelnen Eigentümer oder – was in der Praxis den Regelfall darstellte – der insofern vertretungsberechtigte Verwalter erteilen. In beiden Fällen lag eine Mehrheit von Auftraggebern vor (die jeweiligen Eigentümer als Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft).
Beispiel 1 | |||||||||||||||||||||
Die Gemeinschaft, bestehend aus 10 Eigentümern, beschließt über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans. Eigentümer A ficht diese Beschlüsse an. Die übrigen Eigentümer beauftragen Rechtsanwalt R mit ihrer Vertretung im Anfechtungsverfahren. Welche Gebühren kann R aus einem Streitwert von 20.000 EUR abrechnen?
Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:
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Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der erhöhten Gebühr wurde teilweise vertreten, dass die Gemeinschaft aus Kostengründen eine günstigere Rechtsverfolgung einschlagen müsse, z.B. wenn die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung dem Verwalter ermöglichte, die Rechte der Eigentümergemeinschaft in eigenem Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) geltend zu machen (AG Kempen ZMR 05, 155; a.A. LG Hamburg AGS 04, 475).
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