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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Keine Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs wegen fiktiv niedrigerer Ost- Anwaltgebühren

    | Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Anwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungsanspruch nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertretung durch einen Anwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzliche Gebühren entstanden wären (BGH 27.3.03, V ZB 50/02; n.v.). (Abruf-Nr. 031840) |