29.01.2009 | Kostenerstattung
Kostenerstattung bei außergerichtlichem Vergleich
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben (BGH 25.9.08, V ZB 66/08, n.v., Abruf-Nr. 083568). |
Sachverhalt
Die Klägerin wehrte sich gegen die Vollstreckung des Beklagten aus einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Während des Rechtsstreits bestätigten die Parteien in einer als Nachtrag bezeichneten notariellen Urkunde den Kaufvertrag. Sie vereinbarten darin Änderungen zu dessen Abwicklung, einen vorläufigen Verzicht des Beklagten auf die Vollstreckung und dass die Klägerin die bislang angefallenen Vollstreckungskosten und die Kosten dieser Urkunde tragen müsse. Im ergänzenden Schriftwechsel einigten sie sich, dass die Klägerin die Anwaltskosten des Beklagten für den Ausgangsrechtsstreit tragen solle. Die Klägerin nahm anschließend ihre Klage zurück. Ihr wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das LG hat für den Beklagten eine Termins- und eine Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der Verhandlung vor dem Notar festgesetzt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin mit Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem Notartermin zur Beurkundung des Nachtrags zum Kaufvertrag der Parteien entfallenden Gebühren nebst der auf sie entfallenden Umsatzsteuer sind keine Kosten des Rechtsstreits und nicht erstattungsfähig. In der Sache zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Parteien mit dem Nachtrag einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben und dass die Kosten dieses Vergleichs in der Sache als gegeneinander aufgehoben gelten. Unzutreffend ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehörten zu den hier der Klägerin auferlegten Kosten des Rechtsstreits. Diese Kosten seien daher im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Kostengrundentscheidung ihren Niederschlag gefunden hätten. Beide Annahmen sind umstritten:
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