· Fachbeitrag · Anerkenntnisurteil
So verdienen Sie die Einigungsgebühr ohne Probleme
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Vor einem Anerkenntnis in laufenden Klageverfahren treffen die Parteien häufig außergerichtliche Absprachen. In der Folge ergeht ein Anerkenntnisurteil. Bei der anschließenden Kostenfestsetzung steht oft die Frage im Raum, ob eine Einigungsgebühr geltend gemacht werden kann. Dieser Beitrag erläutert, worauf Sie dabei achten können. |
1. Allgemeiner Kostengrundsatz: Erstattungsfähigkeit
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten setzt zunächst deren vorherige Entstehung voraus. Im Klartext heißt das: Was nicht entstanden ist, kann auch nicht festgesetzt werden.
2. Das sind die Voraussetzungen der Einigungsgebühr
Für das Entstehen der Einigungsgebühr spielt es zunächst keine Rolle, ob die Parteien eine gerichtliche oder außergerichtliche Einigung treffen. Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG regelt, dass die Einigungsgebühr nicht entsteht, wenn der Hauptanspruch anerkannt (oder auf ihn verzichtet) wird. Der Ausschluss der Einigungsgebühr gilt allerdings nur bei einem „reinen“ Anerkenntnis. Sofern das Anerkenntnis mit Nebenabreden verbunden ist, entsteht eine Einigungsgebühr (vgl. BeckOK RVG/Sefrin, 64. Ed. 1.9.2024, RVG VV 1000 Rn. 25). Das ist beispielsweise bei einer Vereinbarung der Fall, dass der Anspruch per Anerkenntnisurteil tituliert und im Gegenzug Ratenzahlung bewilligt wird.
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