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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Verdienstausfall und Reisekosten

    | Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung durch den Gegner auch die Entschädigung für die durch notwendige Reisen und durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis der Partei. Der folgende Beitrag zeigt, welche Ansprüche sich daraus ergeben. |