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  • · Fachbeitrag · Reisekosten der Partei

    Erstattungsfähige Kosten der Partei für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Hat der Mandant im Rechtsstreit an einem gerichtlichen Termin teilgenommen und sind ihm dadurch Kosten entstanden, möchte er sie im Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens verständlicher Weise gerne erstattet haben. Der folgende Beitrag zeigt, welche Kosten unter welchen Voraussetzungen erstattungsfähig sind. |

    1. Überblick

    Nach § 91 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für das durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis. Insoweit gelten gemäß § 91 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. ZPO die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend, also die Vorschriften des JVEG.

     

    • Unerheblich ist, ob das persönliche Erscheinen der Partei durch das Gericht angeordnet worden war (OLG Koblenz AGS 10, 102; OLG Saarbrücken AGS 12, 496). Auch wenn die Partei aus dem Ausland anreist, sind die Reisekosten grundsätzlich zu erstatten (OLG Koblenz AGS 11, 519; OLG Braunschweig RVG prof. 12, 93).

     

    • Erstattungsfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die durch die Terminswahrnehmung entstanden sind, also insbesondere Reisekosten, sonstige Aufwendungen anlässlich der Reise und auch Verdienstausfall oder Entschädigung für Zeitversäumnis.

    2. Reisekosten

    Eine Reise der Partei liegt immer vor, wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz verlassen muss. Ein Verlassen der politischen Grenzen des Wohnorts oder des Sitzes der Partei ist - im Gegensatz zu einer Geschäftsreise des Anwalts - nicht erforderlich. Die Reisekosten einer Partei sind daher auch erstattungsfähig, wenn die Reise innerhalb des Orts stattfindet (AG Limburg AGS 10, 568). Reisekosten sind der Partei wie folgt zu erstatten:

     

    • Bei öffentlichen Verkehrsmitteln der tatsächliche Aufwand (§ 5 Abs. 1 JVEG).

     

      • Reist die Partei mit dem Zug, ist eine Fahrt erster Klasse zuzüglich Reservierung zu erstatten (§ 5 Abs. 1 S. JVEG).

     

      • Flugreisen werden immer bis zur Höhe der Kosten einer Bahnfahrt ersetzt, darüber hinaus nur bei Notwendigkeit des Flugs (z.B. wegen erheblicher Zeitersparnis).

     

    • Bei Benutzung eines Pkw 0,25 EUR pro km (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG). Hinzu kommen sonstige Auslagen, wie Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 S. 3 JVEG), Mautgebühren, Kosten einer Fähre, etc..

     

    Zu beachten ist, dass die Reisekosten der Partei auch im erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu erstatten sind. Die Ausschlussregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nimmt nur die Anwaltskosten und die Entschädigung der Partei für Zeitversäumnis und Verdienstausfall von der Erstattung aus, nicht aber auch die Reisekosten der Partei.

    3. Entschädigung für Zeitversäumnis

    Nach den §§ 20 ff. JVEG erhält die Partei eine Entschädigung für jede Stunde versäumte Zeit. Dabei werden die Zeiten der An- und Abfahrt mitgerechnet.

     

    • Nach § 20 JVEG beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 3 EUR je Stunde und wird zum 1. 7. 13 auf 3,50 EUR angehoben.

     

    • Die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung beträgt nach § 21 JVEG 12 EUR je Stunde (ab dem 1.7.13 angehoben auf 14 EUR).

     

    • Die Höchstentschädigung für Verdienstausfall beträgt gemäß § 22 JVEG 17 EUR je Stunde (ab dem 1.7.13 werden es 24 EUR sein).

     

    • Eine Verdienstausfallentschädigung kann auch eine GmbH geltend machen, wenn ihr Geschäftsführer an dem gerichtlichen Termin teilnimmt (BGH NJW 09, 1001). Nimmt die Partei für den Termin Urlaub, kann Verdienstausfall nur bei unbezahltem Urlaub geltend gemacht werden (BGH AGS 12, 199). Bei bezahltem Urlaub besteht nur Anspruch auf Entschädigung wegen Freizeiteinbuße (§ 20 JVEG) oder gegebenenfalls wegen Nachteilen bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG).

    4. Tagegeld

    Nach § 6 JVEG kann die Partei auch ein Tagegeld verlangen, wenn sich der Termin außerhalb der Gemeinde befindet, in der die Partei wohnt oder ihren Sitz hat. Die Höhe richtet sich nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG.

    5. Sonstige Aufwendungen

    Nach § 7 JVEG können auch sonstige Aufwendungen verlangt werden, etwa erforderliche Übernachtungskosten oder auch Kosten einer notwendigen Begleitperson.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zu Einzelheiten des JVEG, Schneider/Thiel, ABC der Kostenerstattung 2013
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 48 | ID 37917640