02.03.2011 | Kostenfestsetzung
Alte Anträge überprüfen: Nachfestsetzung restlicher Verfahrensgebühren ist möglich
von Dipl. Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
1. Auch in Altfällen ist die Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. |
2. Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen. |
(BGH 28.10.10, VII ZB 15/10, Abruf-Nr. 104034) |
Sachverhalt
Im rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde auf Antrag des Klägers lediglich eine um die 0,65-Geschäftsgebühr ermäßigte Verfahrensgebühr festgesetzt. Am 5.11.09 hat der Kläger die Festsetzung der restlichen Verfahrensgebühr beantragt, weil die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu Unrecht erfolgt sei. Das LG hat den Antrag abgelehnt. Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers hielt der BGH für begründet.
Entscheidungsgründe
Der BGH betont, dass das Beschwerdegericht zunächst zutreffend davon ausgeht, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig sein können. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, über den im Nachfestsetzungsverfahren geltend gemachten Teil der Verfahrensgebühr sei bereits entschieden. Dieser war nicht Gegenstand der ursprünglichen Festsetzung. Eine Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens hindert die Rechtskraft grundsätzlich nicht (MüKo/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rn. 128; OLG Stuttgart MDR 09, 1136 zur Nachfestsetzung der Umsatzsteuer; BVerfG Rpfleger 95, 476 zur Nachfestsetzung der Erhöhungsgebühr für Mehrvertretung).
Der Kläger hat insbesondere durch seinen Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine abschließende, eine Nachforderung ausschließende Entscheidung über die Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nur in gekürztem Umfang haben wollte. Er hat von vornherein nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das LG hat demgemäß auch nur darüber entschieden, dass dem Kläger eine Verfahrensgebühr in dieser Höhe zusteht. Eine Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger eine höhere Verfahrensgebühr zusteht, hat es nicht getroffen. Demgemäß hat es auch über die höhere Verfahrensgebühr nicht rechtskräftig entschieden. Eine Nachfestsetzung des Teils der Verfahrensgebühr, über die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden worden ist, weil eine anteilige Geschäftsgebühr von vornherein im Antrag abgezogen worden ist, ist danach möglich.
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