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  • 01.05.2005 | Kostenfestsetzung

    Anforderung an eine Beschwerdeschrift

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Ein Rechtsmittel muss den Willen zum Ausdruck bringen, dass das übergeordnete Gericht die angefochtene Entscheidung sachlich prüfen soll (OLG München 19.8.04, 11 W 785/05, n.v., Abruf-Nr. 051017).

     

    Sachverhalt

    Die früheren Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragten, die Vergütung gegen ihre eigene Partei gemäß § 19 BRAGO festzusetzen. Dieser Antrag wurde der Antragstellerin mit dem Hinweis zugesandt, dass sie hierzu binnen einer Woche Stellung nehmen könne. Der Rechtspfleger setzte nach Fristablauf mit Beschluss die zu erstattenden Kosten antragsgemäß fest. Darauf hin bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und erhoben Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag. Der Rechtspfleger hob daraufhin den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und wies den Vergütungsfestsetzungsantrag zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Antragstellerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss keine sofortige Beschwerde eingelegt. Ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten berufen sich zwar auf ihren Schriftsatz. Dieser enthält jedoch nur eine Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag, aber keine Beschwerde. Ausweislich des Wortlauts war den jetzigen Prozessbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt der Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht bekannt.  

     

    Der Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin kann auch bei großzügiger Auslegung nicht als Beschwerdeschrift angesehen werden. Denn er lässt nicht einmal die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen. Dies wäre aber unerlässlich. Die Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag kann daher auch nicht nachträglich in eine Beschwerde umgedeutet werden (BGH NJW 04, 1112; Zöller/Gummer ZPO, 25. Aufl., § 569 Rn. 7a).