01.08.2006 | Kostenfestsetzung
BGH: Keine Festsetzung der Geschäftsgebühr
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 VV RVG n.F.) für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden (BGH 27.4.06, VII ZB 116/05, n.v., Abruf-Nr. 061691). |
Sachverhalt
Die Kläger verlangten vom Beklagten Schadenersatz. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten haben sie ihn zur Zahlung zuzüglich Anwaltskosten unter Fristsetzung aufgefordert und nach fruchtlosem Fristablauf erfolgreich Klage erhoben. Bei der Kostenfestsetzung blieb der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr unberücksichtigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde und auch die Rechtsbeschwerde blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Mahnschreiben ist ein Anwaltsschreiben. Die Aufwendungen dafür gehören nicht zu den Kosten, die der Vorbereitung eines Rechtsstreits dienen und daher als Prozesskosten festgesetzt werden können (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13, „Mahnschreiben“). Ein Mahnschreiben – insbesondere mit Fristsetzung – dient zur Begründung des Verzugs und der außergerichtlichen Erledigung. Auch das Ziel, im Prozess die Kostenfolge des § 93 ZPO durch Anerkennung des Anspruchs auszuschließen, hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion. Insoweit gelten entsprechende Überlegungen wie für Abmahnkosten (BGH JurBüro 06, 140).
Praxishinweis
Damit ist die Rechtsprechung überholt, die eine Festsetzung zulässt, wenn die Mahnung zur Vorbereitung eines konkreten Rechtsstreits dient (OLG Frankfurt RVGreport 04, 237). Der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr kann aber wie folgt realisiert werden:
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