29.03.2010 | Kostenfestsetzung
Die Terminsgebühr zählt nicht zwingend zu den Kosten des Rechtsstreits
von RA Markus Wolf, Düsseldorf
Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 10 Prozent von der Klägerin und zu 90 Prozent von der Beklagten zu tragen sind und die Kosten des Vergleichs einschließlich der Kosten dieser Einigung gegeneinander aufgehoben werden, ist die Terminsgebühr nicht festsetzungsfähig (OLG Hamm 13.11.09, I-25 W 453/09, Abruf-Nr. 100841). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte tritt der Forderung entgegen. Noch vor der mündlichen Verhandlung treten die Parteien über ihre Prozessbevollmächtigten in telefonische Vergleichsgespräche, die nach mehreren Telefonaten in einem Vergleich münden, der anschließend nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird. Ziff. 2 des Vergleichs lautet „Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 Prozent und die Beklagte zu 90 Prozent. Die Kosten des Vergleichs einschließlich der Kosten dieser Einigung werden gegeneinander aufgehoben.” Im Kostenfestsetzungsverfahren wird neben der Verfahrensgebühr antragsgemäß die Terminsgebühr festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten führt unter Absetzung der Terminsgebühr zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Dagegen legt die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Das LG hilft der sofortigen Beschwerde nicht ab und legt diese dem OLG zur Entscheidung vor. Das OLG weist die sofortige Beschwerde zurück.
Es kann dahinstehen, ob die Terminsgebühr den Gebührentatbestand der Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ausfüllt oder sich aus Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG ergibt. Entscheidend ist, dass sich der Terminus „Kosten dieser Einigung” der Ziffer 2 des Vergleichs nur auf die zur Herbeiführung des Vergleichs gerichtete außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten bezogen haben kann. Die telefonischen Vergleichsgespräche sind in Abgrenzung zu den Kosten des Vergleichs und den Kosten des Rechtsstreits als Kosten der Einigung anzusehen.
Praxishinweis
Für den Anwalt eröffnet die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ein höheres Maß an Flexibilität : Ist ein Rechtsstreit bereits rechtshängig, einigen sich die Parteien aber noch vor der mündlichen Verhandlung gütlich und beantragen, das Zustandekommen des Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen, können die Parteien durch die Formulierung der Kostenregelung festlegen, ob die angefallene Terminsgebühr kostenmäßig behandelt werden soll wie die Verfahrensgebühr oder ob die Terminsgebühr derselben Kostenfolge unterliegen soll wie die Einigungsgebühr. Sonst verbleibt es beim Grundsatz, dass die Kosten des Rechtsstreits sowohl die Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr umfassen.
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