01.06.2005 | Kostenfestsetzung
Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr
Eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ist nicht erstattungsfähig, selbst wenn die Partei die Interessen am Prozess nicht beteiligter Dritter, z.B. in Prozessstandschaft, wahrgenommen hat (Saarländisches OLG 21.1.05, 2 W 7/05, n.v., Abruf-Nr. 051312). |
Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung an sich und an drei weitere Personen, mit denen sie eine Eigentümergemeinschaft bildet, verklagt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde eine 9/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO gegen die Beklagten festgesetzt. Die Rechtspflegerin hat die dagegen vom Beklagten zu 1 eingelegte Erinnerung als sofortige Beschwerde angesehen und ihr nicht abgeholfen. Diese ist jedoch begründet.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Es durfte keine 9/10-Erhöhungsgebühr in Ansatz gebracht werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO (§ 60 Abs. 1 RVG) angefallen ist, weil die Klägerin mit Zustimmung der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt und in Prozessstandschaft geklagt hat. Denn eine Partei kann nur die ihr entstandenen Kosten erstattet verlangen und nicht die am Prozess nicht Beteiligter. Um solche Kosten handelt es sich jedoch bei der Erhöhungsgebühr. Denn nach § 6 Abs. 2 BRAGO schuldete die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die Prozessgebühr jeweils nicht mehr, als die berücksichtigten 10/10 (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 „Prozessstandschaft“). Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin nicht im eigenen Namen als Prozessstandschafterin, sondern im Namen der Gemeinschaft klagen wollte. Entscheidend ist, für wen und in welcher Rolle sie tatsächlich geklagt hat.
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