01.01.2006 | Kostenfestsetzung
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr
Im Kostenfestsetzungsverfahren wird die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG nicht gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG angerechnet. Die unterlegene Partei ist zur Erstattung der vollen 1,3 Verfahrensgebühr ohne teilweisen Abzug der Geschäftsgebühr verpflichtet (KG 20.7.05, 1 W 285/05, AGS 05, 515, Abruf-Nr. 053290). |
Entscheidungsgründe
Die Geschäftsgebühr geht in einer nachfolgenden Verfahrensgebühr in dem nach dem RVG vorgesehenen Umfang auf. Die Verfahrensgebühr entsteht ungeschmälert und ist vollständig festsetzbar. Eine die Verfahrensgebühr reduzierende Wirkung der Anrechnung von Geschäftsgebühren ist auch aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann einfach ein vollstreckbarer Titel auf Ersatz der durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten gegen den Unterlegenen erlangt werden. Würde man die halbe Geschäftsgebühr von der festzusetzenden Verfahrensgebühr abziehen, müsste die obsiegende Partei außergerichtlich und ggf. in einem weiteren Prozess die volle Geschäftsgebühr vom Unterlegenen fordern.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass eine entstandene Gebühr nicht nachträglich entfällt oder gekürzt wird. Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr aus Nr. 2400 VV RVG geht in der Verfahrensgebühr auf. M.a.W.: Die Geschäftsgebühr fällt durch die Anrechnung nicht nachträglich weg, sondern wird von der Verfahrensgebühr überlagert und in einen Bestandteil der Verfahrensgebühr verwandelt.
Hat der Mandant die Geschäftsgebühr voll an seinen Anwalt gezahlt, deckt dies i.H. des Anrechnungsbetrags auch die Vergütungsforderung auf die Verfahrensgebühr ab. Die Zahlung auf die volle Geschäftsgebühr enthält potenziell einen Vorschuss auf eine eventuell entstehende, anrechnungsrelevante Verfahrensgebühr. Das ändert nichts daran, dass gegen die unterliegende Gegenpartei in der Kostenfestsetzung die Verfahrensgebühr voll und nicht um die Hälfte der Geschäftsgebühr gekürzt, anzusetzen ist (OLG Schleswig AnwBl. 97, 125). Es wäre auch unverständlich, wenn allein der Umstand, dass eine Partei zusätzliche außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Geschäftsgebühr) aufgewendet hat, dazu führen würde, die Gegenpartei in der Kostenfestsetzung günstiger zu stellen als ohne diesen Zusatzaufwand.
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