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  • 01.08.2005 | Kostenfestsetzung

    Keine Berücksichtigung von Abmahnkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

    Abmahnkosten sind auch nach der Neuregelung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und nach der Neufassung des § 12 Abs. 1 UWG keine Kosten der Prozessvorbereitung, sondern solche, über deren Ersatzfähigkeit nach materiellem Recht zu entscheiden ist. Die auf die vorgerichtliche Abmahnung entfallende hälftige Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale sind deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken 6.12.04, 4 W 162/04, n.v., Abruf-Nr. 051762).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die auf die vorgerichtliche Abmahnung entfallende hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nebst dazugehöriger Auslagenpauschale gemäß Nr. 7200 VV RVG sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Denn dabei handelt es sich nicht um Kosten der Prozessvorbereitung, sondern um solche, über deren Ersatzfähigkeit nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (OLG Hamm JurBüro 97, 258). Daran hat auch weder Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG noch § 12 Abs. 1 UWG etwas geändert. Im Hinblick auf die Festsetzbarkeit von Gebühren für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit gemäß § 118 BRAGO hat der BGH jüngst entschieden, dass diese nicht gemäß § 103 ff. ZPO festsetzbar sind (dazu RVG prof. 05, 68, Abruf-Nr. 050514 mit Anm. Möller).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 139 | ID 91918