01.12.2007 | Kostenfestsetzung
Kostenfestsetzung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
In der Praxis klagen die Insolvenzverwalter häufig Ansprüche ein, die im Ergebnis nicht oder nur teilweise bestehen und von deren Realisierungsmöglichkeit die Werthaltigkeit der Insolvenzmasse abhängt.
Beispiel |
Der Insolvenzverwalter I macht einen Zahlungsanspruch gegen B geltend und unterliegt. B stellt Kostenfestsetzungsantrag. I zeigt Masseunzulänglichkeit an. Kann noch ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen?
Lösung: Nach der Rechtsprechung des BGH kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss mehr ergehen, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (NZI 05, 328). Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ist eine sog. Altmasseverbindlichkeit, d.h. eine Verbindlichkeit, die vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten war durch die Zustellung der Klage des Insolvenzverwalters aufschiebend bedingt. Hierbei kommt es auf den Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren nicht an (OLG München ZIP 04, 138, 139). Da es sich um eine Altmasseverbindlichkeit i.S. von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt, ist eine Vollstreckung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 210 InsO unzulässig. Da der Beklagte aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vollstrecken dürfte, hat er auch kein Rechtsschutzinteresse auf Erhalt eines solchen Beschlusses. |
Nach BGH gilt das Gleiche gegenüber Neumassegläubigern i.S. von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn der Insolvenzverwalter mit den im Kosten-festsetzungsverfahren zulässigen Mitteln glaubhaft macht, dass auch gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist (NZI 05, 680).
Praxishinweis: Auch in der Beschwerde kann der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit noch geltend machen, da das Beschwerdegericht die Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde legen muss. Eine Beschwerdegebühr fällt gemäß Nr. 1812 KV GKG nur an, wenn die Beschwerde verworfen wird, sodass kein zusätzliches Gerichtskostenrisiko entsteht. Der Insolvenzverwalter kann aber ggf. seine Rechtsanwaltskosten (0,5 Verfahrensgebühr gemäß VV 3500 RVG) liquidieren. Dieser Kostenfolge kann der Gegner nur dadurch entgehen, dass er das Kostenfestsetzungsverfahren für erledigt erklärt, oder in sinngemäßer Umkehrung des § 93 ZPO die Argumentation des Insolvenzverwalters anerkennt. Die Einzelheiten hierzu sind allerdings streitig (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93, Rn. 2 m.w.N.). Sofern der Beklagte seinen Antrag zurücknimmt – dies ist auch während der Beschwerde noch möglich – sind ihm entsprechend § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Zöller/Herget, ZPO, a.a.O., § 104, Rn. 21 „Zurücknahme“).
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