01.05.2002 · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Nachträgliche Zinsanpassung älterer Kosten- und Gebührenfestsetzungsbeschlüsse
| Ältere Kosten- und Gebührenfestsetzungsbeschlüsse nach § 104 ZPO, § 19 BRAGO können dahingehend geändert werden, dass die Zinsen auf die noch nicht erfüllte Forderung zum 1.10.01/1.1.02 an die geänderte gesetzliche Zinsregelung (5 Prozent über dem Basiszinssatz statt 4 Prozent) angepasst werden. Auf einen entsprechenden Ergänzungsbeschluss des LG Chemnitz vom 4.2.02 (1 O 1833/96, Abruf-Nr. 020445) hat uns Rechtsanwalt Dr. Dietrich Oberberg aus Annaberg hingewiesen. |
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