03.03.2009 | Kostenfestsetzung
Nicht rechtskräftige Forderung: Verfahrens- und Terminsgebühr richtig festsetzen
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG sowie eine Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 i.V. mit Nr. 3104 VV RVG können im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshängig war (BGH 9.10.08, VII ZB 43/08, AGS 08, 582f., Abruf-Nr. 083496). |
Sachverhalt
Die Klägerin machte gegen die Beklagte eine Forderung von 1.012,68 EUR aus einem Anzeigenauftrag geltend. Darüber hinaus berühmte sie sich einer weiteren Forderung von 5.112,12 EUR aus demselben Vertrag. Da in der mündlichen Verhandlung keine gütliche Einigung zustande kam, haben die Parteien außergerichtlich weiterverhandelt. Nach Scheitern der Verhandlungen wurde die Klage abgewiesen. Der Kostenbeamte hat ausgehend von einem Streitwert von 1.012,68 EUR die von der Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Den Antrag der Beklagten, zusätzlich eine 0,8 Verfahrensgebühr aus einem Wert von 5.112,12 EUR festzusetzen und der 1,2 Terminsgebühr statt eines Wertes von 1.012,68 EUR einen solchen von 6.124,80 EUR zugrunde zu legen, hat er abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Gemäß Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG erwächst dem Anwalt eine 0,8 Verfahrensgebühr, wenn Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden. Eine Terminsgebühr fällt gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 i.V. mit Nr. 3104 VV RVG für die Mitwirkung an auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechungen an. Diese entsteht auch ohne Beteiligung des Gerichts. Voraussetzung für das Entstehen beider Gebühren ist, dass dem Anwalt zuvor für die geltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht geprüft, ob die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Forderung von 5.112,12 EUR mandatiert hat, weil eine Festsetzung dieser Gebühren auch bei Erteilung eines Prozessauftrags mangels einer Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. In diesem Verfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Dieser entsteht nur bei Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, setzt also voraus, dass die Streitsache rechtshängig geworden ist (Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rn. 14). Es können nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (Musielak/Wolst, a.a.O., § 104 Rn. 5).
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