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  • 01.04.2005 | Kostenfestsetzung

    Sind Gebühren für eine außergerichtliche Anwaltstätigkeit nach § 103 ZPO festsetzbar?

    von Ri Andreas Möller, Münster
    Wird in einen gerichtlichen Vergleich eine bisher nicht rechtshängige Forderung einbezogen, können gemäß § 118 BRAGO auf Grund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erwachsene Gebühren in der Regel nicht gemäß § 103 f. ZPO festgesetzt werden (BGH 22.12.04, XII ZB 94/04, n.v., Abruf-Nr. 050514).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche an die Kläger 6.080 EUR zu bezahlen. In den Vergleich sind nicht rechtshängige Forderungen einbezogen worden, die das LG mit 3.000 EUR bewertet hat. Für diesen Vergleichsmehrwert haben die Kläger die Festsetzung einer Geschäftsgebühr sowie einer Besprechungsgebühr geltend gemacht. Das AG hat die Festsetzung dieser Gebühren abgelehnt, dafür aber eine halbe Prozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO festgesetzt. Das LG hat die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Beklagten die Festsetzung der Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aufgehoben. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde wenden sich die Kläger erfolglos mit der Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die nach § 118 BRAGO für die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen angefallenen Gebühren können nicht nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden. Dies entspricht der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Rostock JurBüro 1998, 199; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rn. 21).  

     

    Das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ist nur für „Prozesskosten“ vorgesehen, § 103 Abs. 1 ZPO. Anwaltsgebühren sind nur insoweit Prozesskosten, als sie eine Tätigkeit des Anwalts im Gerichtsverfahren vergüten. Die hier geforderten Gebühren sind außerhalb des Prozesses angefallen. Denn die in den Vergleich einbezogenen Forderungen waren vor dem Vergleichsabschluss nicht rechtshängig. Diese Gebühren eignen sich damit nicht für eine Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren. Dieses ist nach seiner Ausgestaltung auf eine vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Anwaltstätigkeit zugeschnitten. Tätigkeiten des Anwalts außerhalb des Prozessgeschehens, gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits, sind aus den Prozessakten nicht soweit ersichtlich, dass eine einfache Überprüfung möglich ist. Dies ist für eine Rahmengebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO aber erforderlich. Noch weniger lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren klären, inwieweit die außergerichtlichen Anwaltstätigkeiten für die Rechtsverfolgung des Mandanten notwendig i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO gewesen sind.