01.01.2005 | Kostenfestsetzung
So greifen Sie die Wertfestsetzung nach § 68 GKG richtig an
Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist zum 1.7.04 auch die Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungen nach § 68 GKG neu geregelt worden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die neue Rechtslage.
Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren
Hat das Gericht nach Beendigung des Verfahrens gemäß § 63 Abs. 2 GKG den Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt, kann gegen diesen Beschluss nach § 68 GKG Beschwerde eingelegt werden. Unerheblich ist, ob das Gericht einen eigenen Beschluss über den Streitwert erlassen hat oder ob dieser im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung festgesetzt wurde, also z.B. am Ende des Urteils aufgeführt ist.
Praxishinweis: Ein i.S. des § 68 GKG beschwerdefähiger Beschluss liegt aber nur vor, wenn endgültig über die Wertfestsetzung entschieden wurde. Eine nur vorläufige Festsetzung (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG) kann nur mit den Rechtsbehelfen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) angegriffen werden.
Beschwerdeberechtigt sind der Anwalt, die Partei und die Staatskasse
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