01.05.2007 | Kostenfestsetzung
So rechnen Sie Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde richtig ab
1. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3506 VV RVG) für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) entsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte im Verfahren beauftragte Anwalt vor dem BGH postulationsfähig ist. |
2. Die Terminsgebühr (Nr. 3516 VV RVG) entsteht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon, wenn die Anwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet. |
(BGH 1.2.07, V ZB 110/06, n.v., Abruf-Nr. 070803) |
Sachverhalt
Der Rechtsbeschwerdegegner hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BGH eingelegt und diese begründet. Der von ihm damit beauftragte Anwalt und der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Gegenseite haben miteinander telefoniert und übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der BGH hat im Beschluss nach § 91a ZPO die Kosten dem Rechtsbeschwerdegegner auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die von der Gegenseite für das Verfahren beantragten Gebühren (eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG und eine Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV RVG) antragsgemäß festgesetzt worden. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdegegners dagegen hat das OLG nur eine Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten nach Nr. 3403 VV RVG festgesetzt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Gegenseite blieb erfolglos.
Praxishinweis
Es ist keine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG entstanden, da der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Gegenseite kein „BGH-Anwalt“ war und daher den behaupteten Verfahrensauftrag nicht auftragsgemäß erledigen konnte. Im Hinblick auf das Erfordernis der Postulationsfähigkeit des Anwalts für das Entstehen der Verfahrensgebühr folgt der BGH einer Mindermeinung (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 97, 189). Dem nicht postulationsfähigen Anwalt bleibt insoweit nur die Möglichkeit, den Auftrag teilweise auszuführen und damit auch einzelne Tätigkeiten abzurechnen. Dafür greift Nr. 3403 VV RVG ein, der insoweit eine Auffangregelung enthält (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rn. 1). Diese Verfahrensgebühr ist nach § 91 ZPO auch erstattungsfähig (BGH NJW 06, 2266).
Die Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV RVG ist nicht angefallen, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (OLG Frankfurt NJW-RR 06, 1438). Das gilt auch, wenn Anwälte sich über Erledigungserklärungen telefonisch abstimmen. Ausnahme: Es findet im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung statt (KK-RVG/Podlech-Trappmann, S. 626).
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