01.12.2000 · Fachbeitrag · Kostennote
Ist die Gebührenrechnung auch mit eingescannter Unterschrift wirksam?
| Die anwaltliche Honorarnote ist vom Rechtsanwalt bzw. seinem amtlich bestellten Vertreter grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben. Diese bisher strikt einzuhaltende Voraussetzung nach § 18 Abs. 1 BRAGO wird nun möglicherweise durch das aktuelle Urteil des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (OGB) vom 5. April 2000 in Frage gestellt, mit dem eingescannte Unterschriften als zulässig angesehen werden (NJW 2000, 2340; „Vollstreckung effektiv“ David, 10/2000, 141). Dazu folgende Einzelheiten: |
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