01.10.2005 | Kostenrecht
So beenden Sie Ihre Prozesse kostengünstig
Im Rahmen der Beratung seines Mandanten muss der Anwalt bei Erfolgsaussicht der Gegenseite seinem Mandanten den kostengünstigsten Weg der Mandatsbeendigung aufzeigen. Der Beitrag zeigt verschiedene Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung unter Kostengesichtspunkten auf.
Anerkenntnisurteil
Der Beklagte kann die Klageforderung anerkennen.
Beispiel 1: Anerkenntnis des Beklagten | ||||||||||||||||||||||
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Praxishinweis: Anders als bei der Verhandlungsgebühr der BRAGO wird bei der Terminsgebühr des RVG nicht zwischen streitiger und nichtstreitiger mündlicher Verhandlung unterschieden. Die Terminsgebühr fällt auch beim Anerkenntnisurteil in voller Höhe an.
§ 307 Abs. 2 ZPO wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 1.9.04 aufgehoben. Ein Anerkenntnisurteil kann damit auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Durch ein redaktionelles Versehen wurde Nr. 3104 in Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG nicht entsprechend angepasst. Der Verweis auf § 307 Abs. 2 ZPO geht ins Leere. Dieser Verweis wird aber künftig entfallen (dazu Hauskötter, RVG prof. 05, 162). Auch wenn für den Anfall der Terminsgebühr nach dem RVG noch immer eine zwingende mündliche Verhandlung gefordert wird, geht die wohl h.M. davon aus, dass die Terminsgebühr beim Anerkenntnisurteil bei Verkündung nach mündlicher Verhandlung ebenso wie im schriftlichen Verfahren anfällt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 307, Rn. 12; EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz BGBl. 05, 2477 ff.).
Versäumnisurteil
Ist die Gegenseite weder im Termin anwesend noch ordnungsgemäß vertreten und wird im ersten Termin lediglich der Erlass eines Versäumnis- urteils beantragt, reduziert sich die Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG auf 0,5. Nimmt der Anwalt den vom Gericht anberaumten Termin nicht wahr, ergeht ein Versäumnisurteil.
Beispiel 2: Versäumnisurteil bei Säumnis des Beklagten | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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Praxishinweis: Anerkenntnis- und Versäumnisurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Sie stellen also durchaus ein Zwangsvollstreckungs-Risiko gegenüber dem eigenen Mandanten dar!
Beim Gegenstandswert von unter 5.000 EUR ist eine Vertretung durch einen Anwalt nicht zwingend. Wird der Mandant nach der Beratung durch den Anwalt selbst tätig, ändert sich das Kostenrisiko. Nimmt der Beklagtenvertreter nur eine Erstberatung vor, sind zu diesen Kosten bei Erlass eines Versäumnisurteils 1,8 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 0,5 Terminsgebühr) für die Klägerseite zu kalkulieren. Wird der Mandant auf Zahlung von 2.500 EUR in Anspruch genommen, sind dies mit Auslagenpauschale brutto 359,37 EUR + drei Gerichtsgebühren 243 EUR = 602,37 EUR. Ein Anerkenntnisurteil kostet 2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr, also mit Auslagenpauschale brutto 490,10 EUR + eine Gerichtsgebühr 81 EUR = 571,10 EUR. Das Anerkenntnis wäre also günstiger.
Für ein Versäumnisurteil fallen für den Gegenanwalt beim Streitwert von 1.000 EUR mit Auslagenpauschale brutto 365,68 EUR inklusive Gerichtsgebühren an. Für das Anerkenntnisurteil sind mit Auslagenpauschale und inklusive Gerichtsgebühr brutto 324,70 EUR zu berechnen. Die Beispiele zeigen, dass jedes Mandat individuell bearbeitet werden muss.
Sofortige Zahlung, Kostenübernahme und Erledigterklärung
Zahlt der Mandant an die Gegenseite und wird die Kostenübernahme gemäß § 29 Nr. 2 GKG erklärt, kann die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt werden. Für den Fall, dass weder ein Termin noch ein Gespräch zwischen den beiden Anwälten stattfindet, also keine Terminsgebühr anfällt, können die beiden Prozessbevollmächtigten wie folgt abrechnen:
Beispiel 3: Übereinstimmende Erledigterklärung mit Kostenübernahme des Beklagten | ||||||||||||||||||||||||||||||
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