01.06.1995 · Fachbeitrag · Kostenrechtsänderungsgesetz:
Bei der Erledigungserklärung und dem Versäumnisurteil muß jetzt umgedacht werden!
| Doch diese Zeiten sind längst vorbei. Nach dem GKG in der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung war nach der wirksamen Erledigungserklärung insgesamt eine volle Prozeßgebühr zu bezahlen. Wurde durch das Gericht noch eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO gefällt, so war hierfür eine halbe Gebühr gemäß KVGKG 1019 oder - in den selteneren Fällen, wenn der Beschluß begründet worden war - eine volle Gebühr gemäß KVGKG 1018 zu tragen. |
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