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  • 01.07.1996 · Fachbeitrag · Kostenrechtsprechung

    Wann erhält der Rechtsanwalt die Erledigungsgebühr des § 24 BRAGO?

    | Nur soweit über Ansprüche auch vertraglich verfügt werden kann, fällt nach § 23 Abs. 3 BRAGO bei Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO an. Daraus folgt, daß es sonst in Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtssachen keine Vergleichsgebühr gibt. Als Ausgleich kann der Rechtsanwalt in diesen Verfahren jedoch die Erledigungsgebühr des § 24 BRAGO geltend machen. |