25.07.2011 | Kurz berichtet
Einstweilige Verfügung wegen Krankentagegeld
Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Zahlung von Krankentagegeld bemisst sich nach Auffassung des OLG Hamm (1.4.11, 20 W 6/11, Abruf-Nr. 112423) nach dem um ein Drittel verminderten Hauptsachewert. Der Streitwert der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu zukünftigen Tagesgeldleistungen nach dem Bezug von sechs Monaten vermindert um einen Feststellungsabschlag von 20 Prozent.
Praxishinweis: Andere Gerichte geben weniger |
In vielen Fällen bemisst die Rechtsprechung den Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur mit 1/4 bis 1/3 des Hauptsachewerts. Hier hat das OLG Hamm eine Ausnahme gemacht, da das einstweilige Verfügungsverfahren in seinem Begehren dem Hauptsacheanspruch schon sehr nahe kam (Leistungsverfügung). |
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 129 | ID 147252