Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.07.2011 | Kurz berichtet

    Einstweilige Verfügung wegen Krankentagegeld

    Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Zahlung von Krankentagegeld bemisst sich nach Auffassung des OLG Hamm (1.4.11, 20 W 6/11, Abruf-Nr. 112423) nach dem um ein Drittel verminderten Hauptsachewert. Der Streitwert der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu zukünftigen Tagesgeldleistungen nach dem Bezug von sechs Monaten vermindert um einen Feststellungsabschlag von 20 Prozent.  

     

    Praxishinweis: Andere Gerichte geben weniger

    In vielen Fällen bemisst die Rechtsprechung den Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur mit 1/4 bis 1/3 des Hauptsachewerts. Hier hat das OLG Hamm eine Ausnahme gemacht, da das einstweilige Verfügungsverfahren in seinem Begehren dem Hauptsacheanspruch schon sehr nahe kam (Leistungsverfügung).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 129 | ID 147252